Bürgerentscheid und Bürgerbegehren

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind das Kernstück direkter Demokratie auf kommunaler Ebene.

Während das Bürgerbegehren den Antrag der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeindevertretung auf Durchführung eines Bürgerentscheides bezeichnet, zielt der Bürgerentscheid auf die unmittelbare Sachentscheidung der Bürgerinnen und Bürger anstelle der gewählten Gemeindevertretung.

Gegenstand eines Bürgerentscheides auf Gemeindeebene können dabei alle wichtigen Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde sein. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere Kindergärten und Schulen, Freizeit- und Erholungseinrichtungen, kulturelle Angebote, gesundheitliche und soziale Betreuung, Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasserbeseitigung und -reinigung und der Brandschutz. Angelegenheiten, über die ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, sind im § 20 Abs. 2 KV M-V geregelt und umfassen u.a. die innere Organisation und personelle Besetzung der Verwaltung sowie den kommunalen Haushalt.

Ein Bürgerbegehren unterliegt gewissen formalen Voraussetzungen. Es ist schriftlich an die Gemeindevertretung bzw. den Kreistag zu richten, muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten. Dieser muss dabei sowohl die Angabe der Kosten als auch den eigentlichen Deckungsvorschlag umfassen. Zur Unterstützung der Unterbreitung eines durchführbaren Kostendeckungsvorschlages können die Initiatoren die Beratung durch die Gemeinde bzw. das Amt oder den Landkreis in Anspruch nehmen. Außerdem bedarf das Bürgerbegehren der Unterzeichnung von mindestens 10% der Bürgerinnen und Bürger oder aber mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürger.

Neben der Initiative der Bürgerinnen und Bürger auf Durchführung eines Bürgerentscheides ist es im Übrigen auch der Gemeindevertretung bzw. dem Kreistag möglich, einen Bürgerentscheid herbeizuführen (sog. "Vertreterbegehren").

Die entsprechende Regelungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden befinden sich in den §§ 20 und 102 der KV M-V, sowie in den §§ 14 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO).

Publikationen und Dokumente

Sonstiges

Runderlass vom 7. April 2004 zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Zusammenhang mit Gebietsänderungen und Ämterzuordnungen
 
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) - Auszug -
 
Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)