Kommunaler Finanzausgleich
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Land verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Das für die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Finanzgarantie zuständige Gesetz ist das Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 in der Fassung vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408 - FAG M-V). Es ist als ein sogenanntes Dauergesetz ausgestaltet und enthält hinsichtlich der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) verschiedene Regelungen, die immer wieder hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind daher die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 FAG M-V sowie die Verteilung der Schlüsselmasse auf die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2 Satz 1 FAG M-V zu überprüfen. Als zuständiges Gremium berät der FAG-Beirat gemäß § 30 FAG M-V in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs und nimmt die gesetzlichen Prüfungspflichten wahr.
Novellierung des Kommunalen Finanzausgleichs in Mecklenburg-Vorpommern
Der FAG-Beirat hatte bereits im Jahr 2014 eine umfassende gutachterliche Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs in vertikaler und horizontaler Hinsicht gefordert. Das seitens Prof. Dr. Lenk von der Universität Leipzig erstellte Gutachten zum Kommunalen Finanzausgleichsystem in Mecklenburg-Vorpommern wurde seitens des FAG-Beirates im Frühjahr 2017 ausgewertet.
Mit Beschluss des FAG-Beirates vom 11. Mai 2017 verständigten sich die Mitglieder des Beirates auf eine zweistufige Novellierung des Finanzausgleichssystems in Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2020. In einem ersten Schritt wurden für die Jahre 2018 und 2019 Maßnahmen zur Entlastung der Kommunen umgesetzt und Anpassungen aufgrund der gesetzlichen Überprüfungspflichten vorgenommen (siehe Landtagsdrucksache 7/1129, Begründung A.I.). In einem zweiten Schritt soll die Novellierung des Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 erfolgen. Die Mitglieder des FAG-Beirats sahen es als erforderlich an, die Auswirkungen und Effekte einer Novellierung des Finanzausgleichssystems noch mit den Kommunen zu erörtern und hielten eine direkte Umsetzung der Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Dr. Lenk in einem Novellierungsgesetz zum 1. Januar 2018 für nicht angezeigt. Daher wurde Prof. Dr. Lenk mit einem Folgegutachten nochmals beauftragt, die Wirkmechanismen des horizontalen Finanzausgleichs intensiver zu betrachten. Ende Januar 2019 präsentierte Prof. Dr. Lenk dazu seinen Abschlussbericht.
Auf Grundlage der Einigung der Landesregierung mit den Kommunalen Landesverbänden vom 5. März 2019 und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlungen sowie der Fortsetzungsverhandlung vom 24. September 2019 wurde der Gesetzentwurf zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze von der Landesregierung fertig gestellt. Das Gesetz zur Neufassung des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze ist vom Landtag am 1.4.2020 beschlossen worden.
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und weitere Informationen
Erhebung Verwaltungsaufwand nach § 22 Absatz 4 und 5 FAG M-V vom 30.01.2023 zum übertragenen Wirkungskreis
- Erlass zur Erhebung des Verwaltungsaufwandes.pdf (PDF, 0,49 MB)
- Erhebungsbogen für große kreisangehörige Städte.xlsx (XLSX, 0,1 MB)
- Erhebungsbogen_für_Ämter_und_amtsfreie_Gemeinden20.xlsx (XLSX, 0,08 MB)
- Erhebungsbogen_für_Landkreise2023.xlsx (XLSX, 0,13 MB)
- Erhebungsbogen_für_kreisfreie_Städte.xlsx (XLSX, 0,13 MB)
- Anschreiben zur Erhebung Wohngeldbehörden.pdf (PDF, 0,22 MB)
- Hinweise zur Erhebung Wohngeldbehörden 2.pdf (PDF, 0,45 MB)
- Erhebungsbogen § 22 (4), (5) FAG M-V für Wohngeldbehörden.xlsx (XLSX, 0,07 MB)