Jugendstrafvollzug

Bis zum Jahresende 2007 gab es für den Jugendstrafvollzug nur vereinzelte gesetzliche Regelungen im Jugendgerichtsgesetz, im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz und im Strafvollzugsgesetz. Die nähere Ausgestaltung des Vollzugs war demgegenüber lediglich in den 1976 erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug geregelt, die dem Gesetzesvorbehalt nicht genügten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte daher dem Gesetzgeber – nach der Föderalismusreform also den Ländern – eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt, um eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug zu schaffen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch in inhaltlicher Hinsicht deutliche Vorgaben formuliert.

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern beruht auf einem gemeinsam mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erarbeiteten weitgehend einheitlichen Referentenentwurf. Es orientiert sich an den Erfordernissen eines modernen und konsequent am Erziehungsgedanken ausgerichteten Jugendstrafvollzugs und entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe

 

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