Sachgebiet Nachhaltige Entwicklung, Forsten, Jagd

Nachhaltige Entwicklung

Die ursprünglich aus der Forstwirtschaft abgeleitete Zielstellung einer nachhaltigen Entwicklung umfasst die Nutzung verschiedener Umweltgüter. So verstanden ist Nachhaltigkeitspolitik auch eine Ressourcenbewirtschaftungspolitik. Da die Basis die Verteilung und Nutzung knapper Umweltgüter ist, soll diese so gestaltet werden, dass die langfristigen Auswirkungen heutigen Wirtschaftens die Lebensmöglichkeiten späterer Generationen wahren. Grundlage zur Umsetzung dieser Zielstellung ist u.a. eine kooperative und bürgernahe Verwaltung.

Recht in seiner traditionellen Form kann hier nur ein Steuerinstrument unter vielen sein. Zunehmend komplexe Anforderungen an den Umweltschutz erfordern in verstärktem Maße auch diskursive Lösungen ("soft law").

Durch den Vertrag von Amsterdam ist 1997 die nachhaltige Entwicklung als Querschnittsklausel in die EU-Verträge aufgenommen worden (Artikel 6 EG-Vertrag). Alle politischen Programme und Maßnahmen in allen Politikbereichen haben die Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. heute den Artikel 3 Absatz 3 EUV und den Artikel 11 AEUV). Die EU konkretisiert diese Anforderungen u.a. im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsstrategie.

Über den Artikel 20a des Grundgesetzes ist zumindest die ökologische Dimension des Nachhaltigkeitsgrundsatzes Bestandteil des deutschen Verfassungsrechtes. Auch die Bundesregierung fasst die Ziele ihrer Nachhaltigkeitspolitik u.a. in ihrer Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zusammen.

Die 2006 beschlossene Nachhaltigkeitsstrategie Mecklenburg-Vorpommerns überträgt die Zielsetzungen des Nachhaltigkeitsgrundsatzes auf unser Land.

Nachhaltige Entwicklung leidet weniger daran, dass die Verwendung des Terminus "nachhaltig" noch in vielen Gesetzen und Richtlinien fehlt. Vielmehr mangelt es häufig an inhaltlichen Konkretisierungen und Zielstellungen. Auch müssen die Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gemeinwesens für zivilgesellschaftliche Akteure weiter gestärkt werden.

Forsten

Die EU verfügt über keine gemeinsame Forstpolitik. Infolgedessen existieren auf europäischer Ebene bislang auch keine Rechtsetzungen in den zentralen Bereichen des Forstrechtes.

Die Einzelheiten der Forstpolitik und der Waldgesetzgebung werden von den Mitgliedstaaten der EU und in Deutschland überwiegend durch die Bundesländer bestimmt.

Auf nationaler Ebene gibt das Bundeswaldgesetz den Rahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, den Schutz- und Erholungswald und das Betreten des Waldes bundeseinheitlich vor. Der Landesgesetzgeber hat diesen Rahmen mit dem Landeswaldgesetz ausgefüllt sowie weitere Einzelheiten in Rechtsverordnungen zum Landeswaldgesetz geregelt.

Das Landeswaldgesetz verfolgt das Ziel, den Wald in allen seinen Funktionen zu erhalten und zu mehren. Dazu zählen das Nutzen seiner natürlichen Rohstoffe und der Schutz des Waldes für den Erhalt des Naturhaushaltes, der Küste, des Klimas sowie des Wassers und Bodens. Eine besondere Rolle spielt der Wald für die menschliche Erholung. Das Betreten des Waldes ist unabhängig vom Eigentum zu Erholungszwecken frei gestattet. Das Forstrecht liefert die rechtlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Waldes in allen Funktionen und den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen seiner Nutzer. Diese Anforderungen werden wachsen, da die Erwartungen an regionale natürliche Produkte und Rohstoffe, den Erhalt der Biodiversität und von geschützten Arten und Lebensräumen, den Klimaschutz sowie die Erholung und Gesundheitsprävention im Wald steigen werden.

Mit der Sicherung der Waldfunktionen sowie der Beratung und Kontrolle von Waldbesitzern und Waldbesuchern sind die Forstbehörden nach dem Landeswaldgesetz betraut. Außerhalb der Nationalparke ist die Landesforstanstalt als untere Forstbehörde mit den örtlichen Forstämtern zuständig, innerhalb der Nationalparke die Nationalparkämter. Die Landesforstanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Landesforstanstalts-Errichtungsgesetz.

Jagd

Die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich Jagd wurde im Jahr 2006 im Rahmen der sog. Föderalismusreform in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt. Da der Bund nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform noch kein neues Bundesjagdgesetz erlassen hat, gilt das Bundesjagdgesetz im Wesentlichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) gemäß Artikel 125b Absatz 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fort, und die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Die Länder können vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen treffen mit Ausnahme des abweichungsfesten Bereichs des Rechts der Jagdscheine (vgl. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes).

Für den Vollzug des Jagdrechts sind die Länder zuständig. Die Zuständigkeiten in Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich aus dem Landesjagdgesetz und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen der Jagd gehören das Bundesjagdgesetz und die Bundesjagdzeitenverordnung sowie das Landesjagdgesetz, die Jagdzeitenverordnung des Landes und die Nationalpark-Jagdverordnung. Europarechtlich bilden Artikel 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) den Rahmen für die Jagd auf wildlebende Vogelarten.