Sachgebiet Organisationsrecht, Allgemeiner und Fachübergreifender Umweltschutz

Das nationale Umweltrecht wird heute in entscheidendem Ausmaß durch die Umsetzung von internationalen Abkommen sowie von Rechtsakten der Europäischen Union bestimmt. Einzelne Umweltbestimmungen existieren bereits seit Jahrhunderten (z.B. wichtige Elemente des Wasserrechts), die meisten sind erst in jüngerer Zeit, insbesondere seit Beginn der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts, hinzugekommen. Die Ausrichtung auf bestimmte Umweltmedien (z.B. Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht) bewirkt ein komplexes Rechtsgefüge von unterschiedlichen Planungsinstrumenten, Genehmigungs- und Überwachungstatbeständen. In Abhängigkeit von Bedeutung und Gegenstand der Rechtsmaterie werden umweltrechtliche Vorschriften sowohl von der Europäischen Union als auch vom Bund und von den Ländern, aber auch von den Kommunen erlassen.

Nachdem die daraus resultierenden Bemühungen, die vielfältigen umweltrechtlichen Bestimmungen zu harmonisieren und in einem Umweltgesetzbuch zusammenzufassen, wiederholt gescheitert waren, hat der Bund als Kompromiss von seiner im Zuge der Föderalismusreform von 2006 eingeräumten Gesetzgebungskompetenzen Gebrauch gemacht und ein bundesweit unmittelbar geltendes Naturschutz- und Wasserrecht erlassen, das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig traten im Land das Gesetz zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts und das Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts in Kraft, in denen das noch fortgeltende Landesrecht klargestellt wird.

Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), das ebenfalls zum 1. März 2010 in Kraft trat, ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung dahingehend geändert worden, dass nunmehr die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte wasserwirtschaftliche und forstliche Vorhaben grundsätzlich bundeseinheitlich bestimmt wird.

Die Umweltprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) ist ein wichtiges gesetzlich vorgeschriebenes Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes in Zulassungsverfahren von Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen sowie in Planungsverfahren, mit dem frühzeitig die möglichen Auswirkungen eines Projekts oder Planes auf die Umwelt erkannt werden können.

In der Europäischen Union wurden die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die sog. UVP-Richtlinie, die mittlerweile mehrfach überarbeitet wurde (aktuell gilt die Richtlinie 2011/92/EU, die unlängst durch die Richtlinie 2014/52/EU geändert worden ist), und die Strategische Umweltprüfung durch die sog. SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG) verankert. Die Umsetzung in Bundesrecht erfolgte schwerpunktmäßig durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) an die Richtlinie 2014/52/EU angepasst worden ist. Mit dem Landes-UVP-Gesetz wurde erstmals im Jahre 2006 eine landesrechtliche Regelung für landesspezifische Zulassungsverfahren und Planungen erlassen, die aktuell ebenfalls an die Richtlinie 2014/52/EU anzupassen ist.

Durch das (Bundes-)Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2834) geändert worden ist, und durch das Landes-Umweltinformationsgesetz wird der Zugang zu Umweltinformationen für die Bürgerinnen und Bürger deutlich verbessert. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie bestimmte private Stellen sind durch diese Gesetze zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, sofern nicht ausnahmsweise bestimmte öffentliche Schutzinteressen oder der Datenschutz und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dem entgegenstehen.

Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2819) und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) dienen der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und den Zugang zu Gerichten, mit denen die sog. Aarhus-Konvention auch in europäisches Recht umgesetzt worden ist.

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972, 1975) geändert worden ist, dient der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG).

Bestimmte Gebiete des Umweltrechts werden nicht im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Rechtsvorschriften zum Sachgebiet Strahlenschutz sind dem Ministerium für Inneres und Europa zugeordnet.