Anzeigepflichtige Tierhaltung nach Viehverkehrsverordnung

Wer Tiere, die in § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) genannt sind, halten will,

(also Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel unabhängig davon, ob die Haltung privat oder gewerblich ist)

hat auf der Grundlage EU-rechtlicher Vorgaben sowie nationaler Rechtsvorschriften dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vorher anzuzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde erfasst die Haltungen oder Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Der Tierhalter hat die Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen einzuhalten.

Das dient besondere dem Verbraucherschutz und einer effektiven Tierseuchenbekämpfung im Bedarfsfall.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 5 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Referat 520
Dreescher Markt 2
19061 Schwerin