Versicherungsschutz für freiwillige Helferinnen und Helfer

Freiwillige Helferinnen und Helfer sind in unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie lesen in der Bibliothek Kindern vor, sichern als Ersthelfer große Veranstaltungen ab oder verteilen Lebensmittel an Bedürftige. Aktuell sind sie besonders gefragt. Denn Mecklenburg-Vorpommern nimmt, wie alle anderen Länder in der Bundesrepublik auch, derzeit eine große Zahl von Flüchtlingen auf.

Städte und Gemeinden sind stark gefordert. Ihre Hauptaufgaben bestehen darin, die Flüchtlinge mit angemessenem Wohnraum zu versorgen und die Flüchtlingskinder in Schulen und Kindertagesstätten unterzubringen. Ohne die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer können die hauptamtlich Beschäftigen in den Kommunen die vielfältigen Aufgaben in der Flüchtlingshilfe nicht bewältigen. Die Ehrenamtlichen helfen bei Behördengängen, der Förderung des Erlernens der deutschen Sprache, begleiten bei Arztbesuchen, helfen mit Kleidung, Spielzeug und Möbeln, organisieren Ausflüge zu Veranstaltungen, Spielenachmittage und vieles mehr.

Beim freiwilligen Engagement kann es zu Unfällen und Schäden kommen. Die nachfolgenden Informationen geben Aufschluss darüber, wie die freiwilligen Helferinnen und Helfer während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert sind: Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie sich in der Flüchtlingshilfe engagieren oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen!

Auch wenn Flüchtlinge selbst freiwillig helfen, haben sie Versicherungsschutz und zwar unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus! 

Unterschieden wird zwischen gesetzlichem Versicherungsschutz und dem Schutz bei privatem Engagement:

Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallschutz

Fünf Kriterien müssen erfüllt sein, damit das Ehrenamt "amtlich" ist und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt: Es muss freiwillig und unentgeltlich ausgeübt werden, regelmäßig und organisiert sein sowie anderen zu Gute kommen.

Wer hingegen spontan Kleidung, Spielzeug oder Lebensmittel an Bahnhöfe oder in Flüchtlingsunterkünfte bringt, handelt privat. Diese Eigeninitiative wird nicht durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.
Voraussetzung für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass die Mithilfe der freiwillig Engagierten über die Kommune, die Wohlfahrtsverbände, Rettungsunternehmen oder die Kirche und deren Einrichtungen organisiert ist. Das heißt, Einsätze und Einsatzorte werden von diesen festgelegt, die Verantwortlichen verteilen die Aufgaben, übernehmen die Einteilung sowie Koordination und tragen sowohl die Kosten als auch die Verantwortung. Zumeist werden auch Listen angelegt, in die sich freiwillige Helferinnen und Helfer eintragen können. Dies erleichtert die Nachweisführung im Schadensfall.

1. Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung

Verletzen sich freiwillige Helferinnen und Helfer während des Einsatzes oder auf dem Hin- oder Rückweg zwischen Einsatz- und Wohnort, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Übernommen werden Kosten für Behandlungen und Reha-Maßnahmen. Ist die Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls auf Dauer um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommen die Verletzten von der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Verletztenrente.

2. Haftung bei Schäden Dritter

Freiwillige Helferinnen und Helfer, die zum Beispiel bei der Flüchtlingshilfe einer anderen Person Schaden zufügen, müssen in der Regel nicht für deren Forderungen nach Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufkommen. Dafür haftet die Organisation (z.B. Kommune, Kirche, Wohlfahrtsverband usw.) bzw. deren Haftpflichtversicherung. Zudem kann die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder die sogenannte verantwortliche Tätigkeit in einer Organisation oder in einem Verein über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert sein.

Neben all diesen Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen treten für Unfälle, die im Zusammenhang mit dem freiwilligen Engagement auftreten, in der Regel auch die privaten Versicherungen der Engagierten ein (z.B. Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung).

 

Schutz bei privatem Engagement

Auch wer sich unabhängig von einer  Kommune oder einer Trägerorganisation rein privat ehrenamtlich engagiert, ist abgesichert. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat eine Sammelhaftpflicht- und Unfallversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen, die im Schadensfall greift.

Darüber hinaus sind für Unfälle in der Privatsphäre die jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Möglicherweise besteht auch eine eigene private Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung, die im Schadensfall eintritt.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

http://www.dguv.de/medien/inhalt/presse/hintergrund/fluechtling/dguv_infoblatt_fluechtlingshilfe.pdf

Bürgertelefon Unfallversicherung/Ehrenamt  030 221 911002 (Montag bis Donnerstag 8 – 20 Uhr)

Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im freiwilligen Engagement“; Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, www.bmas.de

Bürgertelefon Unfallversicherung/Ehrenamt  030 221 911002 (Montag bis Donnerstag 8 – 20 Uhr)

Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, www.bmas.de)

Kontakt

Referatsleiterin 320 - Seniorenpolitik, freiwilliges Engagement, Renten- und Unfallversicherung
Claudia Ring
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport
Abteilung Soziales und Integration
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Telefon: +49-385 588 19320
Telefax: +49-385 588 19703

Publikationen und Dokumente

Publikationen

Sonstiges

Länderbericht zum Deutschen Freiwilligensurvey, 2019

Studie des Zentrums für Sozialforschung Halle e.V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum ehrenamtlichen Engagement in den Bundesländern