Auf der Grundlage von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10./11. Oktober 1991, zuletzt geändert am 30. Juni 2000, können Absolventen von zivilen Hoch-, Fach- und Ingenieurschulen der ehemaligen DDR einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses stellen.
Absolventen militärischer Bildungsabschlüsse können gemäß Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Kultusministerkonferenzbeschluss vom 31. Januar 1992 ebenfalls einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen.
Entsprechend dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist für die Gleichwertigkeitsfeststellung jeweils das Wissenschafts- bzw. Kultusministerium des Bundeslandes zuständig, in dem die Bildungseinrichtung gelegen ist oder war, an der der Abschluss erworben wurde.
Die vorbezeichneten KMK-Beschlüsse sind in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt worden in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 9. Mai 2000 (AmtsBl. M-V S. 935), zuletzt geändert am 25. Juli 2000 (AmtsBl. M-V S. 1134), und der Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Gleichwertigkeit von militärischen Bildungsabschlüssen an militärischen oder zivilen Einrichtungen vom 30. April 1992 (Mitt.bl. KM M-V S. 279), zuletzt geändert am 10. Dezember 1997 (Mitt.bl. KM M-V 1998 S. 37).
Für die Antragstellung ist in Mecklenburg-Vorpommern bislang keine Frist gesetzt.
Gemäß § 1 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 242) werden folgende Gebühren erhoben:
Nach abschließender Bearbeitung des Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird den Antragstellern/innen dafür vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein Zahlungsverkehrsbeleg überreicht.