Die Anerkennung ausländischer akademischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die in § 42 Landeshochschulgesetz M-V (LHG M-V) in der Fassung vom 5. Juli 2002 (GVOBl. S. 398) geregelt sind. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zur Anerkennung ausländischer Grade können Sie dem nachstehenden Informationsblatt entnehmen. Das erforderliche Antragsformular können Sie im pdf-Format herunterladen.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.