Auf der Grundlage des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (LGFG M-V) vom 20. November 2008 und der Landesgraduiertenförderungsverordnung (LGFVO M-V) vom 23. März 2010 werden aus Landesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in Mecklenburg-Vorpommern Stipendien zur Förderung von Promotionen vergeben. Des Weiteren werden künstlerische Entwicklungsvorhaben mit einem Caspar-David-Friedrich-Stipendium gefördert.
Die Promotionsstipendien werden regelmäßig an Hochschulabsolventen mit überdurchschnittlichen Studien- und Prüfungsleistungen vergeben, die zur Promotion an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sind und dort von einem Professor oder Hochschuldozenten wissenschaftlich betreut werden. Über ihre Vergabe entscheiden die Vergabekommissionen an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald, der Universität Rostock und der Hochschule für Musik und Theater Rostock, sowie die Max Planck Research School in Greifswald und die Max-Planck Research School in Rostock.
Über die Zulassung von Fachhochschulabsolventen entscheiden die Vergabekommissionen der Universitäten nach Maßgabe des § 7 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes.
Fachhochschulabsolventen der Fächer Architektur und Bauingenieurwesen mit überdurchschnittlichen Studien- und Prüfungsleistungen können im Rahmen einer kooperativen Promotion an einer Universität bzw. an einer Hochschule mit Promotionsrecht außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden. Voraussetzung einer Förderung ist neben den in § 3 Landesgraduiertenförderungsgesetz festgelegten Grundsätzen der Vergabe, dass der Hochschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern erworben wurde und während der Förderung eine Erstwohnsitznahme in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Landesgraduiertenförderungsgesetz muss einer der Betreuer Professor an einer Hochschule des Landes sein. Die entsprechenden Fakultäten der Hochschulen prüfen im Vorverfahren, ob und in welcher Rangfolge die Bewerber/innen die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Im Ergebnis dieser Prüfung wird eine gemeinsame Rangliste erstellt und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übersandt, auf dessen Grundlage die endgültige Vergabeentscheidung gefällt wird.
Je Semester wird ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium für besonders qualifizierte künstlerische Nachwuchskräfte vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeschrieben. Über die Vergabe entscheidet die Auswahlkommission, an der je nach fachlichem Bedarf die Hochschule für Musik und Theater Rostock, das Caspar-David-Friedrich-Institut der Universität Greifswald und die Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar zu beteiligen sind.
Die Höhe des Grundstipendiums beträgt für wissenschaftliche Nachwuchskräfte 1.100 € und für den künstlerischen Nachwuchs (CDF-Stipendium) 1.000 € monatlich.
Des Weiteren besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bezug eines Familienzuschlags. Der Familienzuschlag beträgt für das erste Kind 150 € und jedes weitere Kind 100 € monatlich.
Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann sie um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
Weitere Informationen hierzu sind im Dienstleistungsportal in der Förderfibel unter dem Stichwort „Stipendium“ zu finden.