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Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Grundsätzliches/Grundlagen

Schweriner Dom
Schweriner Dom

Die Kirchenangelegenheiten gehören, wie vielfach aus der Bezeichnung "Kultusministerium" deutlich wird, zu den historischen Kernzuständigkeiten des Ministeriums.

Bevor die Weimarer Verfassung 1919 in Kraft trat, war es die Aufgabe der Ministerien, direkt die Kirchenaufsicht und die Kirchenorganisation im Auftrag des Landesherren wahrzunehmen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern existierte in seiner jetzigen Form noch nicht. Vorpommern war Bestandteil des Königreiches Preußen und Mecklenburg gliederte sich in die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin.

Mit der Trennung von Staat und Kirche änderten sich diese Zuständigkeiten: Die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zählen nun zu den Hauptaufgaben des Kirchenreferates.

Die Rechtsgrundlagen hierfür wurden in der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 gelegt. Sie sind auf Grund von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Grundgesetzes und auf Grund von Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch Bestandteil unserer Landesverfassung. Im Geiste dieser Verfassungsbestimmungen wurden nach der Gründung des Landes Mecklenburg - Vorpommern die Beziehungen zwischen dem Land und den Kirchen und Religionsgemeinschaften vertraglich geregelt.


Weitere Informationen:

Weitere Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften:

Dokumente und Publikationen

Publikationen

Sonstige Dokumente

Kontakt

Hausanschrift

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4
Referat 470
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Referatsleiter
Ulrich Hojczyk

Telefon: 0385-588 7450
Fax: 0385-588 7087
E-Mail: u.hojczyk@bm.mv-regierung.de

Ute Goldenbogen

Telefon: 0385-588 7471
E-Mail: u.goldenbogen@bm.mv-regierung.de

Zusatzinformationen


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