Das neue Schulgesetz macht’s möglich:
Erstmals freie Schulwahl – Anmeldungen an öffentlichen Schulen laufen
Ab dem Schuljahr 2010/11 haben Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler neben dem Anspruch auf Aufnahme in die jeweilige örtlich zuständige Schule auch Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach ihrer Wahl, vorausgesetzt, dort bestehen die entsprechenden Aufnahmekapazitäten.
Dies gilt für die weiterführenden Schulen ab der 5. Klasse, nicht aber für die Grundschulen und beruflichen Schulen.
Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler für die Eingangsklassen 5 und 7 der weiterführenden Schulen sind bis Ende Februar vorzunehmen.
Unabhängig von der Anmeldung der Eingangsklassen können sich Schüler aller Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen außer berufliche Schulen an einer Schule ihrer Wahl möglichst auch bis Ende Februar anmelden.
Auch diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in höheren Klassen die Schule wechseln möchten, sollten bis Ende Februar angemeldet sein.
Interessierte Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler sollten sich vor einer solchen Entscheidung gründlich beraten lassen und sich über die Angebote der jeweiligen Schule genau informieren.
In diesem Rahmen werden sie auch über die Modalitäten des Schülerfahrverkehrs informiert. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule.
Die aufnehmenden Schulen informieren über alle notwendigen Schritte und prüfen die Umsetzbarkeit der Anmeldungen entsprechend ihrer Aufnahmekapazität.
Bis zum 30.April sollen alle Erziehungsberechtigten durch die Schulen oder, bei einer Überschreitung der Aufnahmekapazität, durch das zuständige Staatliche Schulamt über die Aufnahmeentscheidung informiert werden.
Weitere Informationen werden bei Bedarf auch durch die örtlich zuständigen weiterführenden Schulen oder die Staatlichen Schulämter in Schwerin, Rostock, Neubrandenburg und Greifswald gegeben.
Dokumente und Publikationen
Gesetze
Verordnungen
- Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung - SEPVO M-V) [PDF, 48 KB]
Dieser Ausdruck berücksichtigt:
- die am 18. Oktober 2005 in Kraft getretene Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (Schulentwicklungsplanungsverordnung) vom 4. Oktober 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 995, 1287; GVOBl. M-V S. 540, 2006 S. 18),
- die am 19. Oktober 2007 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (Mittl.bl. BM M-V S. 510; GVOBl. M-V S. 365),
- die am 19.02.2010 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Schulentwicklungsplanungsverordnung vom 26.01.2010 (Mittl.bl. BM M-V S. 116).
Mitteilungsblatt
- Mitteilungsblatt - Sondernummer 2/2009 [PDF, 1,8 MB]
Untergesetzliche Vorschriften zur Novellierung des Schulgesetzes vom 16. Februar 2009
- Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an den allgemein bildenden Schulen (FlexSchAPhVO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 18 - Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von Diagnoseförderklassen an Grundschulen
(Diagnoseförderklassenverordnung – DFKVO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 19 - Verordnung über die Kontingentstundentafeln an den allgemein bildenden Schulen
(Kontingentstundentafelverordnung – KontStTVO M-V
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 20 - Verordnung über die Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2009/2010
(Unterrichtsversorgungsverordnung 2009/2010 – UntVersVO 2009/2010)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 21 - Die Arbeit in Schulwerkstätten
- Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrkräfte für das Schuljahr 2009/2010
- Produktives Lernen an den Regionalen Schulen und den nichtgymnasialen Bildungsgängen der Gesamtschulen
- Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
- Mitteilungsblatt - Sondernummer 3/2009 [PDF, 833 KB]
Untergesetzliche Vorschriften zur Novellierung des Schulgesetzes vom 16. Februar 2009
- Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Selbstständigen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Schulqualitätsverordnung – QualiVO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 22 - Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien und im gymnasialen Bildungsgang der Gesamtschulen
(Mittlere-Reife-Prüfungsverordnung – Gymnasien – MittGyVO M-V)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 23 - Verordnung zur Beschulung hochbegabter Schüler im Sekundarbereich
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 24 - Verordnung zur Arbeit an den Musikgymnasien
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 25 - Verordnung zur Arbeit an den Sportgymnasien
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 26 - Erste Verordnung zur Änderung der Abiturprüfungsverordnung – Waldorfschulen
Ändert VO vom 5. April 2006
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-3-72 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Ablegen des Abiturs für Nichtschüler
Ändert VO vom 2. August 2006
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6-7 - Erste Verordnung zur Änderung der Abendgymnasiumsverordnung
Ändert VO vom 6. März 2006
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6-3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Abiturprüfungsverordnung
Ändert VO vom 4. Juli 2005
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-3-68 - Die Arbeit in der schulartunabhängigen Orientierungsstufe
- Die Arbeit in der Regionalen Schule
- Die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule
- Die Arbeit in der Grundschule
Sonstige Dokumente