Auch wenn im Folgenden allein von Druckluftwaffen die Rede sein wird – die rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Federdruck- und CO2-Waffen gleichermaßen. Mithin sind insbesondere auch die Besitzer von Farbmarkierungswaffen angesprochen.
Erlaubt ist der Erwerb und Besitz durch volljährige Personen, wenn die Waffen durch ein "F" im Fünfeck gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 in den alten Bundesländern oder vor dem 2. April 1991 in den neuen Bundesländern hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind.
Der Erwerb und Besitz anderer Druckluftwaffen – insbesondere solcher, die ihren Geschossen eine Energie von mehr als 7,5 Joule verleihen (sog. Weitschuss-Druckluftgewehre) – ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig.
Erlaubt ist auch der Transport zu einer genehmigten Schießstätte, wobei die Waffe aber weder zugriffs-, noch schussbereit sein darf. Es dürfen sich demnach keine Geschosse in der Waffe befinden und die Waffe selbst muss in einem geeigneten Behältnis (Waffenkoffer) verpackt sein.
Ohne besondere Schießerlaubnis darf mit Druckluftwaffen auf genehmigten Schießstätten geschossen werden. Erlaubnisfrei ist auch das Schießen innerhalb umzäunter Grundstücke durch Inhaber des Hausrechts oder mit deren Zustimmung, wenn die Geschosse die Grundstücksgrenzen nicht überqueren.
Jeder Besitzer von Druckluftwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte – und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers – sie unbefugt an sich nehmen.
Auf Verlangen der Waffenbehörde hat der Druckluftwaffenbesitzer Auskunft zu erteilen und ggf. die Waffe vorzuzeigen.
Angesichts zahlreicher Missbrauchsfälle hat das Innenministerium wiederholt darauf verwiesen, dass das zugriffs- und schussbereite Mitführen von Druckluftwaffen in der Öffentlichkeit der Erlaubnis bedarf. Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach dem Waffengesetz dar und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Für das schuss- oder auch nur zugriffsbereite Mitführen von Druckluftwaffen in der Öffentlichkeit benötigt man einen Waffenschein! Das Innenministerium hat zugleich darauf hingewiesen, dass der Besitz von Druckluftwaffen grundsätzlich nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erwachsene, die ihre Druckluftwaffen außerhalb zugelassener Schießstätten an Minderjährige überlassen, können wegen Verstoßes gegen das Bundeswaffengesetz mit Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Die gleiche Strafe droht denjenigen, die außerhalb zugelassener Schießstätten mit Druckluftwaffen schießen. Wer dagegen ohne die erforderliche Erlaubnis an wesentlichen Teilen seiner Luftdruckwaffe herumbastelt, um beispielsweise durch den Austausch von Federn aus seinem "Knicker" mehr Geschossenergie herauszuholen, der begeht sogar eine Straftat und muss deshalb mit einer Haftstrafte von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Und wenn die Geschosse der Druckluftwaffen auch noch Menschen treffen, dann kann die Strafe für die begangene gefährliche Körperverletzung sehr schnell die Höhe von fünf Haftjahren erreichen. Auch beim Mitführen von Druckluftwaffen auf öffentliche Veranstaltungen, Ausstellungen und Märkte droht eine Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe. Darüberhinaus kann die zuständige Ordnungsbehörde nach dem Bekanntwerden einer missbräuchlichen Waffenverwendung gegen den Täter ein Waffenbesitzverbot verhängen, das zum Zeitpunkt seiner Rechtskraft ins Bundeszentralregister eingetragen wird und somit für sehr lange Zeit - in manchen Fällen auch für immer - den legalen Waffenerwerb durch den Adressaten des Verbotes unmöglich macht.
Die auf das Waffengesetz gestützten Maßnahmen der Behörden sind aber nach Ansicht des Inenministeriums nur ein Weg, um in Zukunft den Missbrauch von Schusswaffen auszuschließen. Nicht weniger wichtig ist es, daß die Erziehungsberechtigten mit den Kindern und Jugendlichen über die Gefahren des Schusswaffengebrauchs sprechen und etwaige im Haushalt befindliche Waffen sicher verwahren. Informationen zum sicheren Umgang mit den unterschiedlichen Waffenarten sind in den Ordnungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte sowie bei den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen erhältlich.