Damit deutsche Urkunden im Ausland Verwendung finden können, bedürfen sie in der Regel der vorherigen Legalisation durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung der ausländischen Staaten, in denen die Urkunde verwendet werden soll. Bevor eine ausländische Vertretung eine solche Legalisation vornimmt, verlangt sie eine Vor- oder Überbeglaubigung durch eine deutsche Behörde oder einen Konsularbeamten (§ 14 Konsulargesetz).
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden aus Mecklenburg-Vorpommern ist das Innenministerium M-V zuständig (außer Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums M-V).
Innenministerium
Abteilung 2 - Verwaltungs- und Beamtenrecht; Normprüfung; Vermessungswesen
Referat 210 - Wahlrecht; Recht der Parteien; Ausweiswesen; Staatsangehörigkeitsrecht; Personenstandswesen; Wehrerfassung
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