Betroffene, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990 wurden und denen durch Freiheitsentziehung Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet.
Auch Freiheitsentziehungen, die außerhalb eines Strafverfahrens durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung ergangen sind, können rehabilitiert werden. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Der Freiheitsentziehung gleichstellt werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen.
Der Antrag muss bis zum 31.12.2019 gestellt werden.
Der Antrag ist zu richten an das Landgericht, in dessen ehemaligem Bezirk die freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wurde. In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Gerichte für die Rehabilitierung zuständig:
Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.
Der Antrag ist zu richten an das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Poststelle, Puschkinstr. 19-21, 19055 Schwerin