Die Zuwendung erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen erlitten hat. Voraussetzung ist, dass der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat. Außerdem wird die Zuwendung nur bei Bedürftigkeit gewährt. Die maßgebende Einkommensgrenze liegt derzeit (Stand: 01.01.2011) bei 1.092 € für Alleinstehende und 1.456 € für Verheiratete. Renten werden nicht zum Einkommen gerechnet. Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn wegen einer vorsätzlichen Straftat eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt wurde.
Sie beträgt 250 € monatlich.
Die Zuwendung wird ab dem Monat gezahlt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Bei den Anträgen, die bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gestellt wurden, wird die Zuwendung ab dem Monat gezahlt, der auf den Tag des In-Kraft-Tretens folgt. Kann über einen Antrag nicht bis zum ersten Zahlungsmonat entschieden werden, erfolgt die Zahlung später rückwirkend.
Der Antrag ist an das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu richten.
Es reicht ein formloses Schreiben. Sie erhalten sodann ein Antragsformular übersandt, aus dem alles Weitere hervorgeht. Das Antragsformular steht am Ende dieser Seite auch zum Ausdruck zur Verfügung.
Falls Sie weitere Fragen zur Sonderzuwendung für Haftopfer haben, wenden Sie sich bitte an einen der folgenden Sachbearbeiter.