1. Der Notaranwärterdienst dient der Ausbildung und der Vorbereitung auf den Beruf des/r Notars/in (Nur-Notariat) in Mecklenburg-Vorpommern. Er soll die theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die für die Ausübung des Notaramtes erforderlich sind. Der/die Notar/ in ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Er/Sie ist zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen, und zwar insbesondere in den Gebieten des Grundstücks-, Erb-, Familien-, und Gesellschaftsrechts. Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt, und zwar nur in einer Zahl, die den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
2. Rechtsgrundlagen für den Notaranwärterdienst sind § 7 BNotO und die Verordnung über die Ausbildung von Notarassessoren (NotAO-MV, GVOBl. M-V 1998, S. 917, als Anlage beigefügt). Notarassessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern und unterstehen denselben Aufsichtsbehörden wie die Notare. Die praktische Durchführung der Ausbildung wird von der Notarkammer organisiert.
3. Während des Anwärterdienstes werden Notarassessoren von der Notarkammer an einen Ausbildungsnotar abgeordnet, in dessen Notariat sie mitarbeiten und von dem sie ausgebildet werden. Während der Dauer des Anwärterdienstes sollen Notarassessoren bei mindestens zwei verschiedenen Notaren ausgebildet werden. Daneben nehmen sie an jährlich ca. 8 überwiegend 2-tägigen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammer teil. Im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium sollen sie darüber hinaus Notarvertretungen oder ggf. Verwaltungen freigewordener Notarstellen übernehmen.
4. Die Regeldauer des Anwärterdienstes beträgt nach § 7 BNotO drei Jahre. Nach dieser Zeit kann sich der/die Notarassessorin auf freigewordene Notarstellen in Mecklenburg-Vorpommern bewerben, die vom Justizministerium ausgeschrieben werden. Der/die Notarassessor/in bleibt auch grundsätzlich nach Ablauf der dreijährigen Regelzeit solange im Dienst, bis er/sie die nächste freigewordene Notarstelle antreten kann. Demzufolge kann sich der Anwärterdienst entsprechend verlängern, in seltenen Fällen aber verkürzen. Es werden jedoch nur so viele Notarassessoren ernannt, wie voraussichtlich nach Ablauf des dreijährigen Anwärterdienstes zu Notaren bestellt werden können.
5. Der/die Notarassessor/in wird von der Ländernotarkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig, besoldet und erhält Bezüge, die denen eines Richters in der Besoldungsstufe R 1 entsprechen. Er/sie ist von allen vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, erwirbt gegenüber der Ländernotarkasse Ansprüche auf Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung und erhält Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entsprechend bundesrechtlichen Vorschriften.
6. Der Notaranwärterdienst erfordert die Bereitschaft, im ganzen Bundesland Mecklenburg- Vorpommern eingesetzt zu werden. Dabei kann die Zuweisung zu den Ausbildungsnotaren auch während der Dauer des Anwärterdienstes Umzüge erforderlich machen, deren Kosten allerdings von der Ländernotarkasse übernommen werden. Notarvertretungen müssen häufig kurzfristig und im ganzen Bundesland wahrgenommen werden, so dass eine gewisse Flexibilität unabdingbar ist.
7. Mecklenburg-Vorpommern ist ein ländlich geprägtes Bundesland. Aus diesem Grunde ist damit zu rechnen, dass sowohl der Einsatz bei der Ausbildung als auch ggf. der spätere Antritt einer Notarstelle in einem ländlichen Gebiet erfolgt. Zumindest eine Ausbildungsstelle soll jedoch in einem städtischen Notariat abgeleistet werden.
8. Der Anwärterdienst dient der Ausbildung des eigenen Nachwuchses und ist deshalb auf das Ziel gerichtet, zum/r Notar/in in Mecklenburg-Vorpommern bestellt zu werden. Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist nicht vorgesehen. Nach der Bestellung zum/r Notar/in besteht eine Verweildauer von fünf Jahren, nach deren Ablauf man sich um eine andere Notarstelle in Mecklenburg- Vorpommern bewerben kann. Insofern besteht die Möglichkeit, innerhalb des Landes die Notarstelle zu wechseln und z.B. von einer kleineren in eine größere Stadt "vorzurücken".
9. Die Ernennung zum/r Notarassessor/in erfolgt durch das Justizministerium Mecklenburg- Vorpommern. Die Notarassessorenstellen werden im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern ausgeschrieben. Die Bewerber sollen nicht älter als 35 Jahre alt sein, über die Befähigung zum Richteramt verfügen (für Absolventen von Hochschulen der DDR gelten gem. § 117b BNotO Sonderregeln) und überdurchschnittliche Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen erbracht haben. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Bundesnotarordnung (AV-BNotO vom 8.4.2003 (AmtsBl. M-V 2003, S. 314), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.10.2010 (AmtsBl. M-V 2010, S. 770)) geregelt. Für weitere Nachfragen und für die Anforderung von Bewerbungsunterlagen steht die Notarkammer zur Verfügung, bei der auch dieses Merkblatt angefordert werden kann:
(Stand: Februar 2011)
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