Nach der Geflügelpest-Verordnung besteht eine grundsätzliche Aufstallungspflicht für Geflügel. Die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten können Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Die zuständige Behörde kann dabei Gebiete festlegen, in denen von der Aufstallungspflicht abgesehen werden kann. Der Entscheidung darüber wird eine Risikobewertung zu Grunde gelegt, bei der insbesondere die Situation der Wildvogelpopulation berücksichtigt wird.
Die Bestimmung dieser Gebiete erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern in Zusammenarbeit mit den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, ortskundigen Ornithologen und fachkundige Spezialisten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie sowie des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
Momentan ist das gesamte Landesgebiet Mecklenburg-Vorpommerns als Gebiet bestimmt, in dem von der Aufstallungspflicht abgesehen wird und somit die Freilandhaltung möglich ist.
Für den Fall des Verdachts oder der Feststellung des Ausbruchs von Geflügelpest bei Hausgeflügel oder bei einem Wildvögel werden von den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern Restriktionszonen wie Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete festgelegt. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle von Geflügelpest bei Hausgeflügel eine sich an das Beobachtungsgebiet anschließende Kontrollzone festlegen.
Ein Sperrbezirk wird jeweils in einem Radius von drei Kilometern um den Seuchenbetrieb oder Fundort eines Wildvogels, bei dem der Geflügelpesterreger nachgewiesen wurde, festgelegt. Der Radius von dem Sperrbezirk und dem Beobachtungsgebiet betragen mindestens 10 km um den Seuchenherd. Die Kontrollzone hat einen Radius von höchstens 13 km. Darüber hinaus sind aus handelsrechtlichen Gründen nach der Entscheidung 2006/415/EG ein Gebiet A, bestehend aus dem Sperrbezirk und dem Beobachtungsgebiet, und ein Gebiet B, das sich daran anschließt, festzulegen.
Im Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone sowie im Gebiet A und Gebiet B gelten Auflagen für Geflügelhalter und sind die jeweiligen Handelbeschränkungen zu beachten.
Bei weitergehendem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.