Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Staates und der Tierhalter.
Tierseuchen stellen trotz großer Fortschritte der Wissenschaft in der Diagnostik, der Vorbeugung und Bekämpfung, ein hohes Gefahrenpotential für die Tierbestände und die menschliche Gesundheit dar. Insbesondere hochansteckende Tierseuchen wie die Maul- und Klauenseuche, die Schweinepest oder die Geflügelpest können schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben oder den internationalen Handel beeinträchtigen. Andere Tierseuchen, wie z. B. die Tollwut oder die Salmonellose, haben darüber hinaus als Zoonosen (Krankheiten, die zwischen Wirbeltier und Menschen unter natürlichen Bedingungen übertragen werden können) Bedeutung für die menschliche Gesundheit.
Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung ist es, durch entsprechende Maßnahmen die Tiergesundheit zu fördern und zu erhalten, Tierseuchenausbrüchen vorzubeugen bzw. diese effizient zu bekämpfen.
In der Vergangenheit konnten gefährliche Tierseuchen getilgt werden: vollständig z. B. die Lungenseuche, die Wild- und Rinderseuche, Rotz und die Beschälseuche der Pferde, Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und die enzootische Leukose der Rinder; die Aujeszkysche Krankheit der Schweine in weiten Teilen Deutschlands.
Die Tierkörperbeseitigung ist ein Teilgebiet der Tierseuchenbekämpfung. Sie dient der schnellen Beseitigung von Seuchenherden und der allgemeinen Seuchenprophylaxe.
Die Tierkörperbeseitigung in Deutschland ist eine öffentliche Aufgabe, die von funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen werden muss. Sie dient als wesentliche Säule der Tierseuchenbekämpfung der Abwehr unmittelbarer Gefahren für die Allgemeinheit. Die Institutionen können sich, um ihre Pflicht zu erfüllen, Dritter bedienen oder das Land kann die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung mit allen Rechten und Pflichten einem Unternehmen übertragen.
Seit Herbst 1998 wurde der SARIA Bio-Industries GmbH (jetzt SecAnim GmbH) im Einvernehmen mit allen Landräten und Oberbürgermeistern des Landes die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen. Ausgenommen davon ist die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Seuchenfall, bei der weiterhin die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte Beseitigungspflichtige nach dem Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz M-V sind.