Zum Schutz vor Gewässerverunreinigungen bestehen hohe technische Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Trotz flächendeckender Umsetzung und Kontrolle dieser Anforderungen können akute Schäden durch wassergefährdende Stoffe in Gewässern nie vollständig ausgeschlossen werden. Für diese Notfälle müssen technische und organisatorische Vorkehrungen zur Schadensminimierung vorgehalten werden. Zur Gefahrenabwehr bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen ist entsprechend den hierfür erstellten Warn- und Alarmpläne vorzugehen.