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Gewässerunterhaltung

Oberirdische Gewässer bedürfen in der Regel der Unterhaltung. Die Gewässerunterhaltung umfasst:

  • Pflege und Entwicklung des Gewässers
  • Erhaltung eines ordnungsgemäßen Gewässerabflusses sowie
  • an schiffbaren Gewässern: die Erhaltung der Schiffbarkeit.

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen für die Gewässer ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen der von den Ländern gemäß WRRL aufzustellenden Maßnahmeprogramme entsprechen. Bei der Gewässerunterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

Die oberirdischen Gewässer sind nach dem Landeswassergesetz nach der Bedeutung der Gewässer unterteilt in Gewässer erster Ordnung und Gewässer zweiter Ordnung. Daneben gibt es oberirdische Gewässer, die vom Anwendungsbereich des Wassergesetzes ausgenommen sind, weil sie wasserwirtschaftlich von geringer Bedeutung sind.

Die Gewässerunterhaltung ist Aufgabe

  • für Gewässer erster Ordnung des Landes
  • für Gewässer zweiter Ordnung der Gewässerunterhaltungsverbände.

Die Gewässerunterhaltungsverbände sind durch Gesetz in der Rechtsform vom Wasser- und Bodenverbänden gebildete, mitgliedschaftlich verfasste, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Mitglieder in den Verbänden sind im Wesentlichen die Gemeinden. Die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände wird von den den Landräten ausgeübt. Die Gewässerunterhaltungsverbände sind im Landesverband der Wasser- und Bodenverbände mit Sitz in Rostock zusammen geschlossen, der der Rechtsaufsicht der obersten Wasserbehörde unterliegt.

Zusatzinformationen


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