Das Gefahr-"Stoffrecht" besteht als interdisziplinärer Rechtsbereich aus unterschiedlichen zum Teil in sich geschlossenen Rechtsgebieten.
Alle dem Fachgebiet zuzuordnenden Rechtsvorschriften haben das Ziel, den Schutz von Beschäftigten und anderen Personengruppen vor stoffbedingten Gefährdungen zu sichern.
Chemische Gefahrstoffe oder Stoffgemische werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial eingestuft und gekennzeichnet. Hierfür bildet das Chemikaliengesetz und die darauf begründeten Verordnungen den Rahmen.
Die Gefahrstoffverordnung regelt neben den Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungsaspekten, dem Sicherheitsdatenblatt primär den Umgang mit gefährlichen Stoffen zum Schutz von Arbeitnehmern. Die Chemikalienverbotsver-ordnung definiert die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.
Die Gefahrgutvorschriften regeln die Beförderung gefährlicher Güter. Die zu transportierenden Güter sind dazu entsprechend ihrer Gefährlichkeit einzustufen. Durch diese Einstufung wird entschieden, inwieweit Güter bei der Beförderung zu behandeln sind. Soweit die Beförderung im Straßengüterverkehr stattfindet, erfolgen Einstufung und Klassifizierung nach den in Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) genannten Kriterien. Jedes Unternehmen, das Umgang mit Gefahrgütern hat, muss anhand der Gefahrgutbeauftragtenverordnung prüfen, ob ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen ist. Der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes kann diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen. Weitere am Transportvorgang beteiligte Personen sind durch den Gefahrgutbeauftragten oder andere Weiterbildungsmaßnahmen zu schulen. Ebenso müssen Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung sein. Lehrgänge werden sowohl für Gefahrgutbeauftragte als auch für Fahrzeugführer über die Industrie- und Handelskammern angeboten.
Das Sprengstoffgesetz gilt für den sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.
So benötigen beispielsweise pyrotechnische Gegenstände der Klassen I-III, T, wenn diese in Deutschland verkauft werden, eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung. Pyrotechnik der Klasse IV (Großfeuerwerk) erfordert hingegen ein neu eingeführtes Qualitätssicherungsverfahren, durch eine zertifizierte Stelle.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen ohne Einschränkung verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahre an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres verkauft werden und von diesen nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 01. Januar verwendet werden.
Außerhalb dieser Zeiten ist dies nur durch eine verantwortliche Person (Befähigungsscheininhaber) möglich.
Die Rechtsgrundlage der nationalen Biostoffverordnung bildet die „Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“. Als biologische Arbeitsstoffe gelten: Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze), Zellkulturen, humanpathogene Endoparasiten sowie Erreger der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE).
Die Verordnung gilt für "gezielte" bzw. "nicht gezielten" Tätigkeiten mit diesen biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich.
Auf der Grundlage einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen "Schutzstufen 1 - 4" zuzuordnen. Die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen sind dann durch den Arbeitgeber zu veranlassen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.
Die Vorschriften zum Gentechnikgesetz regeln die Anmelde und Genehmigungs-modalitäten für gentechnische Arbeiten, zum Betrieb von gentechnischen Anlagen bzw. zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Produkten.
Die Gentechnik- Sicherheitsverordnung konkretisiert für diese Arbeiten und Anlagen die Sicherheitsanforderungen.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrstoff-Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg- Vorpommern entsprechend der