Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen, insbesondere Informationen und Hilfsangebote umfassenden Schwangerschaftsberatung und der im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen stehenden Schwangerschaftskonfliktberatung.
Bei der allgemeinen Schwangerschaftsberatung hat jede Frau bzw. jeder Mann das Recht, sich zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie zu allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren zu lassen.
Der Anspruch auf Beratung umfasst auch Informationen über die Hilfsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen.
Ebenso können Informationen über die Vorsorgeuntersuchungen bei einer Schwangerschaft und damit im Zusammenhang stehende Fragen bezüglich der Pränataldiagnostik (vorgeburtliche Untersuchung) eingeholt werden. Weiterhin können Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder aber auch bei ungewollter Kinderlosigkeit durch Beratungen aufgezeigt bzw. gemeinsam erarbeitet werden.
Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient der Bewältigung eines eingetretenen Schwangerschaftskonflikts. Durch die Beratung soll die Frau in der Lage sein, in voller Kenntnis des Für und Widers eine Entscheidung zu treffen. Die Schwangerschaftsberatung wird ergebnisoffen geführt, obgleich sie sich von dem Bemühen leiten lässt, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Durch die Beratung soll die Schwangere eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung treffen können. Dazu ist sie nur in der Lage, wenn sie vorher umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert wird.
Hinweis: Beratungsstellen der Caritas stellen keinen für einen Schwangerschaftsabbruch erforderlichen Beratungsschein aus.
Der Zahlenmäßige Bericht der Schwangerschaftsberatungsstellen im Land Mecklenburg-Vorpommern its von den Einrichtungen einmalig auszufüllen und bis zum 30.03. des jeweiligen Jahres an das Ministerium für Gesundheit und Soziales M-V zu senden.
Anlage zum Sachbericht (bitte downloaden, ausfüllen und an das Ministerium für Soziales und Gesundheit M-V schicken).
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