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Kur- und Erholungsorte in Mecklenburg-Vorpommern

Die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten gehört zu den Aufgaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales. Nach den Bestimmungen des Kurortgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, können Städte und Gemeinden einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Kur- oder Erholungsort stellen. Dazu sind je nach angestrebter Artbezeichnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen, die im Kurortgesetz M-V festgelegt sind. Wenn die Antragsunterlagen und die geforderten Gutachten (z.B. über die örtliche Immissionsbelastung einschließlich Lärmbelastung und Luftqualität, Analyse der örtlichen Heilmittel, Klimagutachten) vorliegen, wird die Entscheidung über die Verleihung des beantragten Prädikats im Beirat für Kur- und Erholungsorte beraten. Der Beirat für Kur- und Erholungsorte soll aufgrund seiner interdisziplinären Zusammensetzung auch dazu beitragen, die kurörtliche Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern voranzutreiben.

In Mecklenburg-Vorpommern haben bisher insgesamt 59 Städte und Gemeinden eine staatliche Anerkennung nach dem Kurortgesetz M-V erhalten, davon wurden sieben als Seeheilbad, zwei als Heilbad, vier als Luftkurort, einer als Kneipp-Kurort, 23 als Seebad und 22 als Erholungsort prädikatisiert.

Für Kommunen, die eine Prädikatisierung nach Kurortgesetz M-V bzw. eine Höherprädikatisierung aufgrund einer erfolgreichen touristischen Entwicklung anstreben, steht die Anerkennungsbehörde auch beratend zur Verfügung.

Dokumente und Publikationen

Sonstige Dokumente

Kontakt

Hausanschrift

Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 3
Referat 310
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Referatsleiter
Gerhard Reichert

Telefon: 0385-588 9311
Fax: 0385-588 9035
E-Mail: Gerhard.Reichert@sm.mv-regierung.de

Zusatzinformationen

Aktionsbündnis für Gesundheit MV
Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz und Palliativmedizin MV e.V.

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