Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde § 116b SGBV zum 01.04.2007 neu gefasst. Danach kann jedes zugelassene Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist, einen entsprechenden Antrag unter Nennung der betreffenden Leistungen und Erkrankungen auf Zulassung nach § 116b SGB V stellen. Die Entscheidungsfindung ergibt sich aus dem § 116b Abs. 2 SGB V.
Seither werden im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen bzw. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen bestimmt.
In der folgenden Übersicht sind die bisher zugelassenen Krankenhäuser aufgeführt, in denen eine ambulante Behandlung gemäß § 116b Abs. 2 SGB V durchgeführt werden darf.