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Arbeitszeitschutz

Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten von Arbeitnehmern sind durch das Arbeitszeitgesetz sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Danach dürfen Arbeitnehmer an Werktagen, d. h. von Montag bis Samstag, bis zu 10 Stunden arbeiten, wenn in sechs Monaten acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach sechs Stunden spätestens ist eine Pause von 30 Minuten einzulegen, nach neun Stunden sind es 45 Minuten insgesamt. Nach der Arbeit muss eine Ruhezeit von mindestens ununterbrochen elf Stunden folgen, wobei es für bestimmte Branchen wie z. B. Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe und in der Landwirtschaft gesetzliche und teilweise tarifrechtliche Ausnahmen gibt.

In Deutschland ist das Sonntagsarbeitsverbot verfassungsrechtlich begründet. Es gibt hiervon jedoch gesetzliche und behördliche Ausnahmen. Zuständig für die Feststellung oder Genehmigung einer solchen Ausnahme ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Dokumente und Publikationen

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Kontakt

Hausanschrift

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 3
Referat 310
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Referatsleiterin
Susanne Drückler

Telefon: 0385-588 9310
Fax: 0385-588 9035
E-Mail: Susanne.Drueckler@sm.mv-regierung.de

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