Werdende und stillende Mütter müssen besonders geschützt werden. So genannte Mutterschutzvorschriften dienen deshalb unter anderem dazu, erwerbstätige Frauen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundenen finanziellen Ängsten zu schützen. Und nicht zuletzt geht es darum, werdendes und neu geborenes Leben zu beschützen. Der Mutterschutz umfasst deshalb Beschäftigungsschutz und Kündigungsschutz. Zum Beschäftigungsschutz zählen zum einen die Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie ggf. gesonderte Beschäftigungsverbote. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt – dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung; ersatzweise erhalten sie Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Damit Mutter und Kind während Schwangerschaft und Stillzeit nicht gefährdet werden, gibt es gesetzliche und ggf. auch individuelle Beschäftigungsverbote. Der Arbeitgeber darf die Mutter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. Damit dieser Schutz frühzeitig einsetzen kann, muss der Arbeitgeber Arbeitsplätze auf ihre Gefahren hin beurteilen. Falls die berufliche Tätigkeit während der Schwangerschaft oder Stillzeit eingeschränkt ist, zahlt der Arbeitgeber so genannten Mutterschaftslohn, für den er bei der Krankenversicherung der Frau Aufwendungsersatz erhält.
Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf der Schwangeren bzw. Mutter grundsätzlich nicht gekündigt werden. Ausnahmsweise kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Kündigung für zulässig erklären. Der Kündigungsschutz besteht auch während der Elternzeit.