Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen eine jährliche Zuweisung in Höhe von 5.000.000 Euro. Diese Zuweisung ist für die gezielte individuelle Förderung von Kindern nach § 1 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes einzusetzen.
Um die Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens zu unterstützen werden im Folgenden einige Hinweise zur Umsetzung der gesetzlichen Zielstellung formuliert. Dabei werden häufig gestellte Fragen aus der Praxis aufgegriffen und durch entsprechende Empfehlungen untersetzt.
Grundlage ist die Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (BeDoVO M-V).