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Blindengeld und Blindenhilfe

Zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Nachteile haben blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen, Anspruch auf eine monatlich gewährte pauschalierte Geldleistung (Landesblindengeld). Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering, kann für blinde Menschen ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe - bestehen.

Die Leistungen im Einzelnen:

Landesblindengeld

Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Anspruch bis zu 430 Euro; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch bis zu 273,05 Euro. Hochgradig sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf jeweils ein Viertel der oben genannten Beträge, also bis zu 107,50 Euro und bis zu 68,26 Euro.

Blindenhilfe nach dem SGB XII

Die Blindenhilfe wird nur bei Blindheit gewährt und beträgt (Stand 1.7.2009) für volljährige blinde Menschen 608,96 Euro und für minderjährige blinde Menschen 305,00 Euro. Sie wird entsprechend der jährlichen Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert. Soweit das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering ist, kann auf Antrag aufstockende Blindenhilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Anspruch auf Landesblindengeld und dem Anspruch auf Blindenhilfe gewährt werden. Da das Landesblindengeld als gleichartige Leistung auf die Blindenhilfe anzurechnen ist, beträgt die aufstockende Blindenhilfe derzeit maximal 178,96 Euro bei Erwachsenen und 31,95 Euro bei minderjährigen blinden Menschen. 

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - oder bei stationärer Versorgung verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe beziehungsweise des Landesblindengeldes sind gesetzlich definiert. 

Leistungen wegen Blindheit werden auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt:

  • blinden Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt
  • Menschen mit gleich zu erachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Leistungen wegen hochgradiger Sehbehinderung werden auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt:

  • Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,05 (1/20) beträgt
  • Menschen mit gleich zu erachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Verfahrensablauf

Anträge auf Blindengeld und Blindenhilfe sowie weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei den Stadt- und Kreisverwaltungen.

Benötigte Unterlagen:
Die Sehbehinderung ist durch den Feststellungsbescheid nach § 69 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Soziales, Versorgungsamt, zuständiges Dezernat) bzw. die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (Bl bzw. HS) nachzuweisen.

Dokumente und Publikationen

Kontakt

Hausanschrift

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4
Referat 410
Fr.-Engels-Str. 47
19061 Schwerin

Referatsleiterin
Ulrike Tabbert

Telefon: 0385-588 9410
Fax: 0385-588 9046
E-Mail: Ulrike.Tabbert@sm.mv-regierung.de

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