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Einrichtungenqualitätsgesetz und seine Verordnungen

Die neue Landesregelung zum Heimrecht ist das Ergebnis der Föderalismusreform I. Sie hat dazu geführt, dass die Zuständigkeit für die Gesetzgebung über das Heimrecht auf die Länder verlagert worden ist. Dies betrifft nicht nur das Heimgesetz als solches, sondern auch die dazugehörigen Verordnungen für Bau, Personal und Mitwirkung. Diese Verordnungen regeln bundeseinheitlich Qualitätsstandards und schützen damit auch die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen. Die heimvertraglichen Vorschriften blieben in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und wurden mit dem zum 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz neu geregelt.


Aufgabe der Landesregierung war es, ein Landesgesetz für Mecklenburg-Vorpommern zu erarbeiten mit dem Ziel, die Ergebnisse der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen des Runden Tisches Pflege“ und die aktuellen betreuungs- und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse umzusetzen und die Ziffer 238 der Koalitionsvereinbarung mit Leben zu erfüllen. Oberstes Ziel des Einrichtungenqualitätsgesetzes ist der Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in  den Pflege- und Betreuungseinrichtungen des Landes.

Was ist jetzt neu?
• Mit der Festlegung von Abgrenzungskriterien für neue Wohnformen vollzieht das Gesetz einen klaren Paradigmenwechsel zum bisher geltenden Bundesrecht und folgt dem Grundsatz „So viel Schutz wie möglich, so viel Schutz wie nötig.“
• Qualitätssicherung und Transparenz haben oberste Priorität und sollen den Verbraucherschutz stärken. Die Verpflichtung, künftig Prüfergebnisse öffentlich bekannt zu machen, wird dazu entscheidend beitragen. Auch die Neugestaltung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die stärkere Einbeziehung des Ehrenamtes zählen dazu.
• Dort, wo es möglich und fachlich vertretbar war, wurde vereinfacht, um so Bürokratie abzubauen (z. B. Verringerung der Anzeigepflichten), und Verwaltungskosten zu senken.

Zum Einrichtungenqualitätsgesetz gehören auch die Verordnungen für Bau, Personal und Mitwirkung. Diese drei Verordnungen des Ministeriums für Soziales und Gesundheit ersetzen drei ältere Verordnungen des Bundes und gelten für etwa 450 Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die im Land neu entstehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Kontakt

Hausanschrift

Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4
Referat 430
Fr.-Engels-Str. 47
19061 Schwerin

Referatsleiter
Manfred Ruhberg

Telefon: 0385-588 9430
Fax: 0385-588 9046
E-Mail: Manfred.Ruhberg@sm.mv-regierung.de

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