Die Frühförderung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis spätestens zum Schuleintritt. Den Eltern bietet sie Beratung und Unterstützung an. Die Leistungen sind für die Eltern und Kinder kostenlos.
Die Kinder werden in Heilpädagogischen Frühförderstellen, Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren gefördert. Die Frühförderung richtet sich nach
Heilpädagogische Frühförderstelle (FF) oder Interdisziplinären Frühförderstelle (IFF)
sind familien- und wohnortsnahe Dienste und Einrichtungen. Diese Stellen helfen bei der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern, auch in Zusammenarbeit mit Medizinern, Therapeuten und Pädagogen. Eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung soll so früh wie möglich erkannt und dann durch Förder- und Behandlungsmaßnahmen gemildert werden. Die Leistungen werden ambulant, teils auch mobil, erbracht.
Die Frühförderung muss von einem Vertragsarzt (Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin bzw. Allgemeinmedizin) oder einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Kinder- und jugendärztlicher Gesundheitsdienst) veranlasst werden. Ist nach der ersten Diagnose die Behandlung und Förderung in einer dieser Frühförderstellen ratsam, wird zusammen mit den Eltern oder einer Bezugsperson des Kindes ein Förder- und Behandlungsplan erstellt. Das Ergebnis wird auch dem behandelnden Hausarzt mitgeteilt.
Wenn Sie Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den zuständigen Rehabilitationsträger oder an eine Heilpädagogische Frühförderstelle, eine Interdisziplinären Frühförderstelle oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum im Land Mecklenburg-Vorpommern. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser ist es.
Die am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Frühförderungsverordnung des Bundes regelt die Abgrenzung der durch Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB IX zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder. Zur Umsetzung dieser Verordnung wurde zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen Mecklenburg-Vorpommern, den kommunalen Landesverbänden Mecklenburg-Vorpommern und dem Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern mit in Kraft treten am 1. Mai 2005 eine gemeinsame Landesrahmenempfehlung unterzeichnet. Diese Landesrahmenempfehlung musste aktualisiert werden. Die geänderte Landesrahmenempfehlung trat am 1. Dezember 2010 in Kraft.