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Kita-Richtlinien werden zügig umgesetzt

Die neuen Landesrichtlinien zur Entlastung der Eltern von Kosten für die Kinderbetreuung werden zügig umgesetzt. Bereits 14 Tage nachdem die Richtlinien am 1. September in Kraft getreten waren, lagen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales rund 500 Anträge vor, von denen bereits 300 Anträge bewilligt waren. Kindertageseinrichtungen und Mittagessenanbieter haben sehr schnell auf das neue Angebot reagiert. Dank ihres Engagements werden viele Kinder vom September an in den Genuss des kostenfreien Mittagessens kommen und zahlreiche Eltern weniger für den Kita-Platz zahlen müssen.

Täglich treffen derzeit im Landesamt für Gesundheit und Soziales in großem Umfang neue Anträge ein. Insgesamt werden etwa 1.000 Anträge von Kitaträgern und Essenanbietern erwartet. Detailfragen zum Verfahren konnten inzwischen mit den Beteiligten geklärt werden. In wenigen Wochen werden die neuen Leistungen flächendeckend in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt sein.

Insgesamt besuchen die Kindertageseinrichtungen des Landes derzeit rund 45.000 Kinder. Von der Entlastung im letzten Kita-Jahr werden nach den aktuellen Belegungszahlen etwa 9.100 Familien profitieren, beim Essen zum Mittagessen werden es mehr als 18.000 Kinder in den Kindertageseinrichtungen sein.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern entlastet die Eltern im letzten Kindergartenjahr von den Beiträgen für die Betreuung ihrer Kinder in einer Höhe von bis zu 80 Euro für einen Ganztagsplatz, 48 Euro für einen Teilzeitplatz und 32 Euro für einen Halbtagsplatz. Eltern können damit bis zu 960 Euro im Jahr bei der Betreuung für ein Vorschulkind sparen. Mecklenburg-Vorpommern beschreitet damit neue Wege für Familien.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Kempf (Tel.: 0381 122 2815) oder Frau Weiß (Tel.: 0385 3991 510).

Förderung von Elternbeiträgen im letzten Jahr vor der Schule

Das Land übernimmt künftig einen Teil der Beiträge, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder im letzten Jahr vor deren voraussichtlichen Eintritt in die Schule für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle zahlen. Eltern, für die die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Jugendhilfe nach § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz Beiträge übernehmen oder für die ein anderer Sozialleistungsträger (beispielsweise im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfen) die Beiträge übernimmt, erhalten keine zusätzliche Zuwendung vom Land.

Damit die Eltern von den Elternbeiträgen entlastet werden können, dieses Ziel erreicht werden kann, müssen alle Beteiligten in der Kindertagesförderung – die Eltern, die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen und die Jugendämter – zusammenwirken.

Wie funktioniert das?

Die Eltern setzen sich mit dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegemutter zusammen. Haben sie bislang die Elternbeiträge für die Kindertagesförderung ihrer Kinder selbst getragen oder sind die Beiträge nur teilweise durch das Jugendamt getragen worden, so können sie von der neuen Leistung des Landes profitieren.

Die Gelder werden nicht an die Eltern ausgezahlt, sie fließen an die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen. Diese geben die Leistung des Landes in Form von ermäßigten Beiträgen an die Eltern weiter.

Die Träger von Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen stellen Anträge beim Landesamt für Gesundheit und Soziales. Durch eine Einwilligungserklärung der Eltern werden sie berechtigt, die wesentlichen Daten an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

Sollten sich im Laufe des Jahres Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Eltern ergeben - und sie deshalb Ansprüche gegenüber dem Jugendamt oder einem anderen Sozialleistungsträger auf vollständige Übernahme der Elternbeiträge haben - wird die Zuwendung des Landes nicht weiter gewährt bzw. bei einer nur teilweisen Übernahme der Elternbeiträge nur teilweise weiter gewährt.

Die zusätzliche Förderung der Elternbeiträge im letzten Jahr vor der Schule stellt  eine einmalige Leistung des Landes dar. Sollte das Kind – wider Erwarten – nach Ablauf des Jahres nicht die Schule besuchen, so besteht kein Anspruch auf eine nochmalige Förderung.

Zusatzinformationen

externer Link zu www.buendnis-fuer-kinder.de
Aktionsbündnis für Gesundheit MV

Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut