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Kita-Richtlinien werden zügig umgesetzt

Die neuen Landesrichtlinien zur Entlastung der Eltern von Kosten für die Kinderbetreuung werden zügig umgesetzt. Bereits 14 Tage nachdem die Richtlinien am 1. September in Kraft getreten waren, lagen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales rund 500 Anträge vor, von denen bereits 300 Anträge bewilligt waren. Kindertageseinrichtungen und Mittagessenanbieter haben sehr schnell auf das neue Angebot reagiert. Dank ihres Engagements werden viele Kinder vom September an in den Genuss des kostenfreien Mittagessens kommen und zahlreiche Eltern weniger für den Kita-Platz zahlen müssen.

Täglich treffen derzeit im Landesamt für Gesundheit und Soziales in großem Umfang neue Anträge ein. Insgesamt werden etwa 1.000 Anträge von Kitaträgern und Essenanbietern erwartet. Detailfragen zum Verfahren konnten inzwischen mit den Beteiligten geklärt werden. In wenigen Wochen werden die neuen Leistungen flächendeckend in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt sein.

Insgesamt besuchen die Kindertageseinrichtungen des Landes derzeit rund 45.000 Kinder. Von der Entlastung im letzten Kita-Jahr werden nach den aktuellen Belegungszahlen etwa 9.100 Familien profitieren, beim Essen zum Mittagessen werden es mehr als 18.000 Kinder in den Kindertageseinrichtungen sein.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht Kindern von Eltern mit niedrigen Einkommen vom 1. September 2008 an ein kostenfreies Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen oder bei den Tagesmüttern. Der Zuschuss zum Mittagessen soll den Familien möglichst einfach und zügig zugute kommen. Wichtig ist deshalb, dass alle Partner eng zusammenarbeiten - Eltern, Essensanbieter, Kindertagesstätten, Tagesmütter und Jugendämter sind gefordert.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Kempf (Tel.: 0381 122 2815) oder Frau Weiß (Tel.: 0385 3991 510).

Zuschuss zum Mittagessen

Wie hoch ist der Zuschuss und was ist die häusliche Ersparnis?

Das Land will Kindern von Eltern mit geringem Einkommen ein kostenfreies Mittagessen in der Kindertageseinrichtung oder bei der Tagespflegestelle ermöglichen. Vor dem Start des neuen Zuschusses hatten diese Eltern immer einen Teil der Kosten für das Mittagessen tragen müssen. Das Jugendamt hatte zwar auch zuvor bereits einen Teil der Kosten übernommen, übrig blieb aber immer die so genannte häusliche Ersparnis.

Am besten lässt sich das anhand eines Beispiels verdeutlichen:

- Bis zum September 2008 -

Familie Schmidt schickt ihren Sohn Max in die Kita „Plappermäulchen“. Dafür werden Kosten in Höhe von 2,70 € fällig. Familie Schmidt erhält bisher vom Jugendamt einen Zuschuss von 1,20 € pro Mittagessen. Einen Anteil von 1,50 € muss Familie Schmidt selbst tragen, weil ihr das Jugendamt diesen Betrag als so genannte häusliche Ersparnis anrechnet.

- Von September 2008 an –

Familie Schmidt schickt ihren Sohn Max in die Kita „Plappermäulchen“. Dafür werden Kosten in Höhe von 2,70 € fällig. Familie Schmidt erhält vom Jugendamt einen Zuschuss von 1,20 € pro Mittagessen, die übrigen 1,50 € übernimmt das Land. Das Land zahlt die 1,50 € an den Essensanbieter.

Auch in Zukunft zahlt das Jugendamt weiter – in diesem Beispiel den Betrag von 1,20 € pro Mittagessen. Die Unterstützung des Landes für die Mittagsverpflegung lässt die bestehenden Leistungsverpflichtungen von Landkreisen und kreisfreien Städten unberührt. Das Land übernimmt aber zukünftig die häusliche Ersparnis bis zu einer Höhe von 1,50 € pro Mittagessen. Die Eltern in unserem Beispiel müssen also nichts mehr zahlen.

Die Höhe der häuslichen Ersparnis (§ 21 Kindertagesförderungsgesetz) ist nicht gesetzlich festgelegt. Der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt legen die Höhe der häuslichen Ersparnis selbst fest. Nach einem Gutachten des Deutschen Vereins ist sie jedoch mit rund 1,00 € pro Tag anzusetzen. Mit dem Landeszuschuss in Höhe von bis zu 1,50 € soll sichergestellt werden, dass eventuelle Abweichungen bei der Bemessung der häuslichen Ersparnis durch die Kommunen ausgeglichen werden. Wichtig ist aber, dass die Kommunen ihrer Pflicht nachkommen, die restlichen Verpflegungskosten zu tragen. Das Land wird darauf hinwirken. Sollte eine Kommune den Betrag für häusliche Ersparnis jedoch höher als 1,50 € für ein Mittagessen ansetzen, hat das Land darauf jedoch nach der derzeitigen Rechtslage keinen direkten Einfluss. Der den Betrag von 1,50 € übersteigende Betrag wäre danach auch in Zukunft von den Eltern zu entrichten.

Ist das Mittagessen kostengünstiger als 1,50 €, so zahlt das Land einen Zuschuss in Höhe des Betrages, der tatsächlich anfällt.

Wer hat welche Aufgabe?

Die Eltern:

Jedes Kind sollte im Kindergarten ein Mittagessen erhalten. Sie als Eltern sollten also dafür sorgen, dass ihr Kind am Mittagstisch in der Kindertagesstätte oder bei der Tagespflegemutter einen Platz hat. Das regelmäßige gemeinsame Essen in der Gruppe ist gesund und wichtig für Ihr Kind.

Von September 2008 an zahlt das Land einen Zuschuss zum Mittagessen für Kinder, deren Eltern ein niedriges Einkommen haben. Die Gelder werden nicht an Sie als Eltern ausgezahlt, sondern sie fließen direkt an die Anbieter von Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen oder an die Tagesmütter. Das sind zum einen die Firmen, die Kindertageseinrichtungen mit Essen beliefern und mit den Eltern Verträge über das Mittagessen abschließen. Das kann aber auch die Kindertageseinrichtung sein, wenn sie selbst das Essen zubereitet. Und es kann die Tagesmutter betreffen, die für die Kinder ein Mittagessen kocht.

Der Essensanbieter stellt einen Antrag an das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Dazu benötigt er von Ihnen die Einwilligung, dass er bestimmte Daten weiterleiten darf. Dafür müssen Sie eine so genannte Einwilligungserklärung unterschreiben. Außerdem braucht der Essensanbieter die Kopien aller Bescheide oder Bescheinigungen, in denen steht, dass der Elternbeitrag für die Betreuung Ihres Kindes vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen worden ist.

Wichtig:

Der Essensanbieter muss im Nachhinein abrechnen, wie viele Essen er angeboten hat. Auf den Zuschuss hat er nur dann Anspruch, wenn er auch tatsächlich ein Mittagessen angeboten hat. Die Eltern sollten deshalb unbedingt rechtzeitig das Essen abbestellen, wenn Ihr Kind einmal nicht die Kindertageseinrichtung besucht, weil es vielleicht krank ist oder die Familie Urlaub macht.

Die Essensanbieter:

Das Land zahlt an die Essensanbieter für jedes Mittagessen, das einem Kind von Eltern mit geringem Einkommen angeboten wurde, einen Betrag von bis zu 1,50 € pro Essen. Damit die Essensanbieter Planungssicherheit für die Leistungen des Landes haben, können sie – im voraus – beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Geld für den gesamten Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2009 bzw. in einem zweiten Antragsverfahren vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 beantragen. Im Anschluss daran müssen sie nachweisen, wie sie das Geld verwendet haben – wie viele Essen sie also tatsächlich angeboten haben.

Die Essensanbieter müssen für den Antrag zunächst ermitteln, wie viele Kinder am 01.09.2008 (bzw. für das zweite Antragsverfahren am 01.09.2009) voraussichtlich Anspruch auf die Zuschüsse haben.

Das Land nimmt dabei Rücksicht auf den Umstand, dass die Jugendämter zum Teil einen Rückstand bei der Erarbeitung ihrer Bescheide haben. Zum Nachweis der Bedürftigkeit am Stichtag 01.09.2008 (bzw. 01.09.2009) reicht es deshalb aus, wenn ein Bescheid beispielsweise aus dem Februar 2008 oder einem späteren Zeitpunkt vorliegt.

Nachdem der Essensanbieter den Bestand der Kinder von Eltern mit geringem Einkommen zum 01.09.2008 ermittelt hat, errechnet er die voraussichtliche Anzahl der Mittagessen in den darauffolgenden Monaten. Das Land geht dabei davon aus, dass nach Abzug von Urlaubs- und Krankheitszeiten 17 Mittagessen im Monat angeboten werden. Um für Schwankungen innerhalb der jährlichen Belegung der Kindertageseinrichtungen und nicht vorhersehbare Entwicklungen ausreichend Vorsorge zu treffen, wird dazu ein Aufschlag von 4,5 % kalkuliert.

Beispiel:

 Die Kita „Plappermäulchen“ wird am 01.09.2008 von 40 Kindern besucht. Für 12 Kinder übernimmt das Jugendamt ganz oder teilweise die Elternbeiträge gemäß § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz. Die Leiterin der Kindertageseinrichtung möchte einen Zuschuss von 1,50 € vom Land beantragen und wird nach ihrer Prognose für die benötigten Mittagessen gefragt.

Wie rechnet sie?

10 Kinder werden die Kindertageseinrichtung voraussichtlich ein ganzes Jahr lang weiterbesuchen. Ein Kind verlässt sie nach 6 Monaten. Ein Kind verlässt die Einrichtung nach 3 Monaten.

Die Prognoseformel laut Richtlinie lautet:

 Bestand an bedürftigen Kindern x 17 Mittagessen x 12 (Jahreszeitraum) + Aufschlag von 4,5 %.

 Daraus ergibt sich folgende Rechnung für Frau Albrecht:

 10 Kinder :

17 Essen x 12 Monate x 1,045 Aufschlag = 2131,8

 Kind Max:

(verlässt Kita nach 3 Monaten) 17 Essen x 3 Monate x Aufschlag 1,045 = 53,29

 Kind Lisa:

(verlässt Kita nach 6 Monaten) 17 Essen x 6 Monate x 1,045 = 106,59

 Gesamt: 2292 Essen x 1,50 Landeszuschuss pro Essen = 3.438,- Euro Landeszuschuss

Soweit Essensanbieter der Auffassung sind, dass sich für ihre Prognose andere Werte ergeben, können sie das jederzeit darlegen. Die Essensanbieter können ihren Anträgen eine andere – allerdings zu begründende - Prognose für die Entwicklung der Mittagessen zugrunde legen.

Sollten sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben, kann der Essensanbieter einen erneuten Antrag stellen.

Das Jugendamt

Für Eltern und Essensanbieter ist wichtig, dass schnell Klarheit darüber besteht, wer bedürftig ist und wer nicht. Die Bescheide zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Elternbeiträgen oder entsprechende Bescheinigungen sind die Grundlage für die Gewährung des Landeszuschusses von 1,50 € pro Mittagessen.

Gemäß § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten abzüglich der häuslichen Ersparnis verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist.

Abgesehen von der so genannten häuslichen Ersparnis sind damit die Verpflegungskosten in den Fällen des § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz durch die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) zu tragen.

Das Land ergänzt diese Leistungen für die Mittagsverpflegung, es ersetzt sie aber nicht. Indem das Land die häusliche Ersparnis in Höhe von bis zu 1,50 Euro übernimmt, will es mit seinen Zuschüssen Kindern von Eltern mit geringem Einkommen ein kostenfreies Mittagessen ermöglichen. Deshalb richtet sich der Zuschuss des Landes an die Essensanbieter, nicht aber an die Landkreise und kreisfreien Städte. Deren Leistungspflicht nach dem Kindertagesförderungsgesetz bleibt unberührt.

Beispiel:

Das Jugendamt übernimmt für Lisa, die Tochter der Familie Schwarz, gemäß § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz den Elternbeitrag in Höhe von 160 € pro Monat in der Kindertagesstätte „Plappermäulchen“. Die Kindertagesstätte „Plappermäulchen“ bereitet das Essen nicht selbst zu, sondern hat die Firma „Nur gut“ mit der Essenversorgung in der Kita beauftragt. Familie Schwarz hat mit der Firma „Nur gut“ einen Vertrag über die Essenversorgung abgeschlossen. Pro Mittagessen berechnet die Firma „Nur gut“ einen Betrag von 2,70 €.

Vom 01.09.2008 an erhält die Firma „Nur gut“ einen Zuschuss von 1,50 € pro Mittagessen vom Land. Sie stellt der Familie Schwarz einen Betrag von 1,20 € in Rechnung. Dieser Betrag ist der Familie Schwarz weiterhin durch das Jugendamt als Kosten der Verpflegung gemäß § 21 Abs. 6 Kindertagesförderungsgesetz zu erstatten.

Soweit die Jugendämter die im Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. errechnete häusliche Ersparnis höher als 1,50 € pro Mittagessen veranschlagen, hat die Richtlinie des Landes darauf keinen Einfluss. In diesem  Fall ist der Differenzbetrag zwischen dem Zuschuss des Landes zum Mittagessen in Höhe von 1,50 € und der festgesetzten häuslichen Ersparnis weiterhin von den Eltern zu tragen.

 

 

 

 

Zusatzinformationen

externer Link zu www.buendnis-fuer-kinder.de
Aktionsbündnis für Gesundheit MV

Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut