Um dem Jugendschutz in Deutschland Rechnung zu tragen, haben die Länder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - (GVOBl. M-V 2003, S. 110) abgeschlossen. Dieser definiert als Zweck den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Der Vertrag unterscheidet dazu unzulässige Angebote und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. Um die Medien zu überwachen, wurde eine Kommission für den Jugendmedienschutz geschaffen. Nachdem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag am 1. April 2003 in Kraft getreten war, wurde das Landesrundfunkgesetz bei der Novellierung im November 2003 angepasst.
Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff "Telemedien" zusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung sind die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in dem Telemediengesetz des Bundes enthalten. Die über diese wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Anforderungen hinausgehenden inhaltsspezifischen Regelungen sind in einem neu gefassten VI. Abschnitt für Telemedien des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 Nr. 22 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) enthalten. Sie gelten für alle Telemedien, d.h. Dienste, die weder der Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund wurde durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Mediendienste-Staatsvertrag aufgehoben.