Die Staatskanzlei ist federführend in Fragen des Rundfunkrechts. Sie ist zuständig für alle Regelungen, die mit dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Rundfunk zusammenhängen.
Den Rechtsrahmen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk bildet der Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Er wurde als Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 verkündet (GVOBl. S. 495) und bis heute 13-mal geändert: