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Verträge mit Kirchen und Religionsgemeinschaften

Innerhalb der Landesregierung ist die Staatskanzlei für den Abschluss von Staatsverträgen mit den Kirchen (Religionsgemeinschaften) zuständig.

Diese Verträge beruhen im Wesentlichen auf Bestimmungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern.

Kontakt

Hausanschrift

Staatskanzlei
Abteilung 2 - Koordinierung der Landes- und Bundespolitik
Referat 260
Schloßstraße 2-4
19053 Schwerin

Referatsleiterin
Dr. Sabine Rissberger

Telefon: 0385-588 1260
Fax: 0385-588 1029
E-Mail: sabine.rissberger@stk.mv-regierung.de

Das Verhältnis von Staat und Kirche

Das Grundgesetz bildet die Grundlage für das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften. Nach Artikel 4 des Grundgesetzes sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich.

Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistet die ungestörte Religionsausübung.

Von Bedeutung ist weiterhin Artikel 140 des Grundgesetzes. In ihm werden jene Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (WRV) zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt, die das Verhältnis von Kirche und Staat regeln (Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 WRV).

Nach diesen Bestimmungen besteht keine Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV). Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet (Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV). Gemäß Artikel 137 Absatz 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts (mit der wohl wichtigsten Folgerung des kirchlichen Besteuerungsrechts). Artikel 137 Absatz 6 WRV berechtigt die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aufgrund der bürgerlichen Steuerliste nach Maßgabe von Bestimmungen des Landesrechts Steuern zu erheben. Nach Art. 138 Absatz 1 WRV werden die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst.

Auch die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern erklärt in Artikel 9 (Kirchen und Religionsgemeinschaften) Absatz 1 diese Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zum Bestandteil der Landesverfassung. In Artikel 9 Absatz 2 der Landesverfassung ist weiterhin geregelt, dass die Kirchen und das Land Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln können.


Staatsvertragliche Regelungen mit Religionsgemeinschaften in Mecklenburg-Vorpommern

Im Einzelnen wurden auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern folgende Staatsverträge abgeschlossen:

  1. Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (Güstrower Vertrag), GVOBl. S. 559 ff.
  2. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (Bistumserrichtungsvertrag), GVOBl. S. 1026 ff.
  3. Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 1996, GVOBl. S. 556 ff.
  4. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (Staat-Kirche-Vetrag), GVOBl. 1998 S. 2 ff.

Weitere Informationen zu den Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften:

Dokumente und Publikationen

Sonstige Dokumente

Zusatzinformationen


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