Innerhalb der Landesregierung ist die Staatskanzlei für den Abschluss von Staatsverträgen mit den Kirchen (Religionsgemeinschaften) zuständig.
Diese Verträge beruhen im Wesentlichen auf Bestimmungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern.
Das Grundgesetz bildet die Grundlage für das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften. Nach Artikel 4 des Grundgesetzes sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich.
Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistet die ungestörte Religionsausübung.
Von Bedeutung ist weiterhin Artikel 140 des Grundgesetzes. In ihm werden jene Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (WRV) zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt, die das Verhältnis von Kirche und Staat regeln (Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 WRV).
Nach diesen Bestimmungen besteht keine Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV). Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet (Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV). Gemäß Artikel 137 Absatz 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts (mit der wohl wichtigsten Folgerung des kirchlichen Besteuerungsrechts). Artikel 137 Absatz 6 WRV berechtigt die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aufgrund der bürgerlichen Steuerliste nach Maßgabe von Bestimmungen des Landesrechts Steuern zu erheben. Nach Art. 138 Absatz 1 WRV werden die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst.
Auch die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern erklärt in Artikel 9 (Kirchen und Religionsgemeinschaften) Absatz 1 diese Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zum Bestandteil der Landesverfassung. In Artikel 9 Absatz 2 der Landesverfassung ist weiterhin geregelt, dass die Kirchen und das Land Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln können.
Im Einzelnen wurden auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern folgende Staatsverträge abgeschlossen: