Abteilung 4
Landesentwicklung
Aufgaben der Landes- und Regionalentwicklung sind die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes durch:
- zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungsprogramme (Landesraumentwicklungsprogramm, vier Regionale
Raumentwicklungsprogramme)
- Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (Raumordnungsverfahren, landesplanerische Abstimmungen und
Stellungnahmen).
Hierbei sind:
- die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen,
- die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
- Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen und
- Beiträge zur Verwirklichung der Programme zu leisten.
Die Raumentwicklungsprogramme werden durch die Träger der Landes- und Regionalplanung verwirklicht.
Leitvorstellung der Landes- und Regionalentwicklung eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften,
großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind u.a.:
- die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
- die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen,
- Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offenzuhalten,
- gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen.
Zur Abteilung gehört auch Bauplanungsrecht. Dieses regelt insesondere die Bauleitplanung und die Zulässigkeit
von Bauvorhaben sowie daraus resultierende Rechtsfragen.
Weiterhin gehören zu diesem Aufgabenberich:
- die Berücksichtigung verschiedener fachlicher Belange in der städtebaulichen Planung
- die Betreuung von Investoren und Gemeinden bei der Vorbereitung von Investitionen und in Bauleitplanverfahren
Als höheren Verwaltungsbehörde ist die Abteilung Genehmigungsbehörde für Flächennutzungspläne und übt die
Fachaufsicht über die Landkreise als Genehmigungs- und Anzeigehörde nach dem BauGB aus.
Informationen zu Ansprechpartnern und Gliederung der Abteilung: