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Berechnung des Wohngeldes

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach drei Faktoren:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese Faktoren berücksichtigt. Die Höhe des so errechneten Wohngeldes kann aus den Wohngeldtabellen abgelesen werden, die am Ende dieser Seite zum Download bereitstehen.

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Als Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt:

  • Antragsteller/in (wohngeldberechtigte Person),
  • Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
  • Partner/in in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)
  • Kinder (auch Pflegekinder), Eltern, Großeltern, Enkel,
  • Geschwister, Tante, Onkel, Schwager/Schwägerin,

wenn diese Personen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dem gemeinsamen Wohnraum haben.

Außer Betracht bleiben Personen, die eine sog. Transferleistung (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen, bei der Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind.

Zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung

Die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung berechnet sich (vereinfacht dargestellt) wie folgt:

Mietzuschuss:
Grundmiete
+ kalte Nebenkosten (z. B. für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr); maximal in Höhe des Höchstbetrages
+ pauschaler Betrag für Heizkosten

Lastenzuschuss:
Belastung für den Kapitaldienst (insb. Zinsen und Tilgungen)
+ Belastung für die Bewirtschaftung (20 €/m² + Grundsteuer); maximal in Höhe des Höchstbetrages
+ pauschaler Betrag für Heizkosten

Die Höchstbeträge für die Miete bzw. Belastung sind am Ende dieser Seite als Download abrufbar. Sie sind abhängig von der Mietenstufe der Stadt oder des Landkreises. Die Mietenstufen spiegeln dabei das regionale Mietniveau wider: Je höher die Mietenstufe, desto höher die Wohnkosten und desto höher auch die zuschussfähige Miete bzw. Belastung.

In Mecklenburg-Vorpommern gelten aktuell folgende Mietenstufen:

LandkreisMietenstufekreisfreie StadtMietenstufe
Bad Doberan3Rostock5
außer: Stadt Bad Doberan4Schwerin3
Demmin2Stralsund3
Güstrow2Greifswald3
außer: Stadt Güstrow3Wismar3
Ludwigslust2Neubrandenburg3
außer: Boizenburg/Elbe4
Mecklenburg-Strelitz2
Müritz2
außer: Waren (Müritz)4
Nordvorpommern3
außer: Ribnitz-Damgarten2
Nordwestmecklenburg3
Ostvorpommern3
Parchim2
außer: Stadt Parchim3
Rügen3
Uecker-Randow2

Der pauschale Betrag für Heizkosten beträgt:

bei einem Einpersonenhaushalt:24 €
bei einem Zweipersonenhaushalt:31 €
bei einem Dreipersonenhaushalt:37 €
für jedes weitere Haushaltsmitglied:6 €

Leben in einem Haushalt auch Transferleistungsempfänger, wird die Miete bzw. Belastung nur anteilig berücksichtigt.

Höhe des Gesamteinkommens

Es wird das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung einbezogen, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (Gesamteinkommen).

Zum Einkommen gehören alle steuerpflichtigen Einnahmen (z. B. Erwerbseinkommen, Rente) nach Abzug der Werbungskosten(-Pauschbeträge) sowie bestimmte in § 14 Absatz 2 Wohngeldgesetz genannte steuerfreie Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld).

Vom Einkommen jedes Haushaltsmitgliedes werden pauschal jeweils 10 % abgezogen, wenn

  • Steuern,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder
  • Rentenversicherungsbeiträge

geleistet werden.

Für bestimmte Personengruppen (z. B. Alleinerziehende, Unterhalt zahlende Personen, schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 oder Pflegebedürftigkeit) wird anschließend noch ein Freibetrag abgesetzt.

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