Landes- und Regionalentwicklung schaffen einen überörtlichen Rahmen, in den sich die Planungen der einzelnen Gemeinden einpassen und der dafür Sorge trägt, dass die vielen Planungen der Gemeinden ein raumverträgliches Ganzes ergeben. Ebenso schaffen Landes- und Regionalentwicklung einen gemeinsamen überfachlichen Rahmen für die fachlichen Planungen anderer öffentlichen Stellen des Bundes, des Landes und der Kreise. Dabei werden im Sinne des sogenannten Gegenstromprinzips die Belange der gemeindlichen und der Fachplanung in der Landes- und Regionalplanung aufgegriffen.
Landes- und Regionalentwicklung als Aufgabe liegen in der Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung als oberste Landesplanungsbehörde hat die Aufgabe, die raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts nach Abwägung aller Belange in die Raumentwicklungsprogramme zu integrieren und dabei räumlich aufeinander abzustimmen. Zugleich koordiniert die oberste Landesplanungsbehörde Planungen der Landes- und Regionalentwicklung mit den Nachbarländern und dem Bund.
Die inhaltliche Verantwortung für die Regionalentwicklung liegt bei den vier Regionalen Planungsverbänden, die aus Landkreisen und kreisfreien Städten gebildet sind. In den Regionen gibt es Ämter für Raumordnung und Landesplanung, die Doppelfunktionen haben. Als staatliche untere Landesplanungsbehörde nehmen sie für die jeweilige Region die Aufgaben wahr, die der Abstimmung raumbedeutsamer Vorhaben im regionalen Maßstab dienen.
Als Geschäftsstellen der Regionalen Planungsverbände unterstützen sie diese bei deren Aufgaben, insbesondere bei der Aufstellung und Fortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogramme.