Aktuelles
Aufstieg von Sky- oder Himmelslaternen
Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern als oberste Landesluftfahrtbehörde
teilt als Konsequenz zunehmender Anfragen zum Aufstieg von Sky- oder Himmelslaternen folgendes mit:
- Eine luftrechtliche Erlaubnis für den Aufstieg von Sky- oder Himmelslaternen wird nicht erteilt.
- Sky- oder Himmelslaternen unterliegen gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
dem Luftverkehrsrecht.
- Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehres sowie für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden (§ 29 LuftVG).
- Durch die von Sky- oder Himmelslaternen ausgehende Brandgefahr ist eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen.
Einmal entzündet, werden sie unkontrollierbar für den Anwender, und er hat keine weiteren Einflussmöglichkeiten auf den
Flugweg, die Flugrichtung, die Flughöhe und auf die Stelle, auf der sie auf dem Erdboden auftreffen.