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Verwertung von Abfällen

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, 7C 26.03) zur Schadlosigkeit der Verwertung bei der Verfüllung von Bodenaushub hat erklärt, dass die bisher geltende Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln", dem geltenden Bodenschutzrecht nicht mehr gerecht wird. Aus diesem Grund lässt die Umweltministerkonferenz die entsprechende Verordnung derzeit überarbeiten. Bisher wurde der Allgemeine Teil I zur Veröffentlichung freigegeben. Der Abschnitt "Boden" im Teil II sowie "Probenahme und Analytik" (Teil III) sind überarbeitet, wurden von der Umweltministerkonferenz jedoch nur zur Kenntnis genommen. (vgl. Infobox)

Das bedeutet in der Praxis, dass für die Bewertung der Schadlosigkeit von mineralischen Abfällen (Verfüllung von Abgrabungen und andere bodenähnliche Anwendungen) grundsätzlich nur die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung oder im Einzelfall (nur unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung) davon abgeleitete Werte angewendet werden können.

Ein Rundschreiben vom 23.12.05 hat alle unteren Abfallbehörden Mecklenburg-Vorpommerns (die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Landräte bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) darüber informiert, dass nach höchstrichterlicher Rechtssprechung die alte LAGA-Mitteilung 20 der Risikovorsorge im Bodenschutz nicht mehr genügt und damit nicht mehr anzuwenden ist.

Um dennoch auch künftig Recyclingwirtschaft zu ermöglichen, können sich die Behörden bis zum Inkrafttreten der geplanten Bundesverwertungsverordnung der neuen LAGA-Mitteilung 20 als Ermessenshinweis eines sachkundigen Fachgremiums bedienen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine auf den Einzelfall bezogene Stellungnahme eines Gutachters einzuholen, der den Nachweis erbringt, dass die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung (§ 7 Bundesbodenschutzgesetz) ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich besteht dann die Notwendigkeit, eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuholen (Gewässerbenutzung).

Kontakt

Hausanschrift

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4
Referat 440
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin

Referatsleiterin
Martina Ocik

Telefon: 0385-588 5440
Fax: 0385-588 5042
E-Mail: m.ocik@wm.mv-regierung.de

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