Aufgrund der Verordnung (EG) 765/2008(*), die seit dem 01.01.2010 geltendes Recht ist, unterliegen harmonisierte Bauprodukte, die im europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, einer aktive Marktüberwachung.
Diese Bauprodukte sollen auf Brauchbarkeit und Konformität mit den bekanntgemachten harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen überprüft werden. Dabei wird auch auf eine rechtmäßige und korrekte CE-Kennzeichnung geachtet.
Auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms werden von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt:
In Mecklenburg-Vorpommern ist die oberste Bauaufsichtsbehörde Marktüberwachungsbehörde. Sie ist gemäß Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Bauproduktengesetz(*) "zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes für die Untersagung des Inverkehrbringens und des freien Warenverkehrs mit unberechtigt gekennzeichneten Bauprodukten und die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen oder mit diesem verwechselbarer Zeichen".