Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes besonders schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Genehmigungspflicht richtet sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), hierin sind alle genehmigungspflichtigen Anlagen aufgeführt. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen unterscheidet zwischen Anlagen der Spalte 1 (förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und Anlagen der Spalte 2 (vereinfachtes Verfahren).
Die zuständigen Genehmigungsbehörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Land sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU).
In Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit 3.724 sich in Betrieb befindliche genehmigungsbedürftige Anlagen verzeichnet.
Die Überwachung der bestehenden Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird ebenfalls von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Zur Wahrung einer einheitlichen Überwachung im Land hat das Umweltministerium eine "Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" herausgegeben.
Gemäß der Umweltinformationsrichtlinie "Aktive Verbreitung von Umweltinformationen" (Richtlinie 2003/4/EG) sowie des Umweltinformationsgesetzes (UIG) sind Umweltinformationen aktiv und systematisch zu veröffentlichen und für die Öffentlichkeit bereitzustellen.
Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über ausgewählte Daten aus der Anlagenüberwachung für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. Juni 2010.
| Art der Überwachung/Beschreibung | Rostock | Schwerin | Neubrandenburg | Stralsund |
|---|---|---|---|---|
| Regelüberwachung gemäß der "Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" | 66 | 31 | 18 | 37 |
| Kontrolle der Vorhabensrealisierung entsprechend dem Genehmigungsbescheid / Anzeige | 17 | 6 | 37 | 13 |
| Kontrollen aus besonderem Anlass | 22 | 18 | 7 | 10 |