Die Gemeinschaftsaufgabe zur "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) verfolgt als zentralen Förderschwerpunkt die Unterstützung von Investitionen, um Einkommen und Beschäftigung in strukturschwachen Regionen zu erhöhen.
Nach dem GRW-Gesetz werden die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung bei den verschiedenen Maßnahmen in einem bundeseinheitlichen Rahmenplan, dem Koordinierungsrahmen der GRW, festgelegt. Die Durchführung der Förderung ist Aufgabe der Länder, die sich im Rahmen dieser Regelungen eigene Förderschwerpunkte unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und Prioritäten setzen.
Der Schwerpunkt der einzelbetrieblichen Förderung wird auf Investitionsvorhaben des Verarbeitenden Gewerbes und des Handwerks (gemäß Positivliste des GRW-Rahmenplans) sowie auf ausgewählte Dienstleistungen gelegt.
Die neue GRW-Fördergebietskarte weist Mecklenburg-Vorpommern ab 2007 flächendeckend als Höchstfördergebiet aus.
Es gelten folgende Förderhöchstsätze:
Große Unternehmen: 30 Prozent
Mittlere Unternehmen: 40 Prozent
Kleine Unternehmen: 50 Prozent
Von den Höchstfördersätzen erfolgt in der Förderpraxis grundsätzlich ein Pauschalabzug von 5 %.
Die Höhe des GRW-Zuschusses wird auf maximal 80.000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz begrenzt.
Folgende Branchen/Sektoren werden grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
Darüber hinaus wird die Bemessungsgrundlage der Förderung wie folgt eingeschränkt:
Die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter, der Erwerb von Grund und Boden und Eigenleistungen werden grundsätzlich nicht gefördert.
Lohnkostenbezogene Zuschüsse werden grundsätzlich nur für Vorhaben mit besonderen Struktur- und Beschäftigungseffekten gewährt.
Investitionsvorhaben von Call- oder Service-Centern können mit lohnkostenbezogenen Zuschüssen bis zu einem Fördersatz von grundsätzlich 20 Prozentpunkten bezuschusst werden.
Eine Förderung von touristischen Vorhaben, die ausschließlich zur Schaffung zusätzlicher Bettenkapazitäten dienen, findet nicht statt.
Ausnahmen von den oben genannten Einschränkungen sind beim Vorliegen besonderer Struktur- und Beschäftigungseffekte möglich.
Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Bestätigung durch die bewilligende Stelle begonnen werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Zurzeit wird die Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) erarbeitet, die demnächst in Kraft treten soll. Durch diese werden sich erhebliche Änderungen in der Förderkulisse bei gewerblichen Vorhaben ergeben, die hier veröffentlicht werden.
Für Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur beträgt der Fördersatz grundsätzlich 60% der förderfähigen Kosten, im Ausnahmefall bis zu 90%.
Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern kann für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus, sowie für wirtschaftsnahe und touristische Infrastrukturmaßnahmen Investitionsdarlehen gewähren, um die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherzustellen. Die Darlehen können grundsätzlich mit subventionierten Zinssätzen und sollen in Ergänzung zu GRW-Zuschüssen gewährt werden.
Die Darlehensgewährung setzt voraus, dass mindestens 25% der beihilfefähigen Kosten durch Eigenmittel des Antragstellers oder nicht subventionierte Fremdmittel finanziert werden. Der Finanzierungsanteil des Ergänzungsdarlehens darf grundsätzlich 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Die Darlehenshöhe kann höchstens 49% der über Kredite darzustellenden Investitionsausgaben betragen, wobei die Hausbank als Konsortialführerin mindestens 51 % übernehmen muss. Es sind ein Mindestdarlehensbetrag von 20.000 Euro und ein Höchstbetrag von 5 Mio. Euro vorgesehen.
Bei einer Kombination von Zuschuss und Darlehen kommt bei dem Zuschuss ein Pauschalabzug zur Anwendung.
Die genannten Regelungen gelten zunächst bis zum 31.12.2012.