Hinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus über den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens für die Besetzung von Kehrbezirken und die Bestellung der Kehrbezirksinhaber/-innen in Mecklenburg-Vorpommern.
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr nach dem Rangstichtag und Bewerberlisten vergeben, sondern nur noch im Wege eines Ausschreibungsverfahrens. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Stelle für die Ausschreibung der freigewordenen oder freiwerdenden Kehrbezirke sowie für die Auswahl der Bewerber.
Die Verfahren sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) in Verbindung mit §§ 9 und 10 SchfHwG in Auslegung der Begriffe "Eignung", "Fachliche Leistung" und "Befähigung" nach den im Beamtenrecht entwickelten Grundsätzen ausgewählt.
Die zuständige Behörde schreibt die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister im Internetportal aus.
Von den Bewerberinnen beziehungsweise den Bewerbern werden insbesondere nachfolgende Unterlagen verlangt:
Die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen werden im Rahmen des Auswahlverfahrens gesichtet. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber wird nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung festgelegt. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sind insbesondere die Dauer der Berufserfahrung, die Ergebnisse der Gesellen- und Meisterprüfung und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie Zusatztätigkeiten und Qualifikationen zu berücksichtigen. Eine Auswahl für Fort- und Ausbildungsveranstaltungen sowie Zusatzqualifikationen finden Sie anschließend unter "Dokumente und Publikationen".
Nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen werden in der Regel die ersten drei Bewerberinnen/Bewerber mit der höchsten Punktzahl zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches werden fachbezogene und allgemeine Fragen zur Schornsteinfegertätigkeit beziehungsweise zum Schornsteinfegerrecht gestellt.
Allgemeine Fragen lassen Rückschlüsse auf die Einstellung und Kundenorientierung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers zu. Die Ausübung der Tätigkeit einer Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise eines Bezirksschornsteinfegermeisters erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, das sich im Servicedenken und der Konfliktbewältigung widerspiegelt.
Das Gremium für das Vorstellungsgespräch setzt sich aus zwei bis drei Mitarbeitern der Behörde und zwei Beisitzern (sachkundige Dritte aus dem Bereich des Schornsteinfegerwesens ohne Stimmrecht) zusammen. Die sachkundigen Dritten müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Objektivität, Neutralität, Fachwissen sowie Unabhängigkeit verfügen. Grundsätzlich wird das Vergabegespräch sowohl von einem Sachkundigen der Schornsteinfeger-Innung als auch von einem Sachkundigen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger in paritätischer Besetzung durchgeführt.
Der Versuch einer Bewerberin beziehungsweise eines Bewerbers, sich durch direkte beziehungsweise indirekte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil zu verschaffen, hat einen sofortigen Ausschluss von dem Auswahlverfahren zur Folge.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die ausgewählte Bewerberin oder der Bewerber informiert. Die Bewerberin oder der Bewerber erklären dann innerhalb einer Frist von zehn Tagen, ob der ausgeschriebene Kehrbezirk übernommen wird. Im Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirkes ist, so ist mit Wirkung zum Bestellungsdatum der Antrag auf Aufhebung der Bestellung an die zuständige Stelle für den bisher bestellten Kehrbezirk zu stellen. Soweit der Kehrbezirk außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus unverzüglich über den Antrag zu unterrichten.
Ein Nachweis kann auch eine Kopie des jeweiligen Originaldokuments sein.
Bei einer Erklärung soll der Bewerber schriftlich erklären, dass er den entsprechenden Sachverhalt erfüllt oder nicht erfüllt bzw. dem Sachverhalt zustimmt und dies mit Ort, Datum sowie Unterschrift bestätigt.