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Schornsteinfegerwesen

Stellenangebote für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Mecklenburg-Vorpommern

Neben dem Stellenangebot (Ausschreibung am Textende einzusehen) finden Sie hier Hinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus MV über den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens für die Besetzung von Kehrbezirken und die Bestellung der Kehrbezirksinhaber/-innen in Mecklenburg-Vorpommern.

Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr nach dem Rangstichtag und Bewerberlisten vergeben, sondern nur noch im Wege eines Ausschreibungsverfahrens. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Stelle für die Ausschreibung der freigewordenen oder freiwerdenden Kehrbezirke sowie für die Auswahl der Bewerber.

Ausschreibungsinhalte:

  • den Zeitpunkt der frühesten Bestellung des ausgeschriebenen Kehrbezirks
  • Namen des Kehrbezirks
  • die wesentlichsten Orte des Kehrbezirks
  • die Dauer der Bestellung
  • die vorzulegenden Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber
  • die Bewerbungsfrist für die Teilnahme am Auswahlverfahren
  • die voraussichtlichen Kosten für die Bestellung des Bewerbers

Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 SchfG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 SchfHwG können nur solche Bewerberinnen und Bewerber bestellt werden, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die handwerksrechtlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn entweder ein Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk vorgelegt oder ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 7 bis 9 der Handwerksordnung erbracht wird. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus die zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 SchfG in Verbindung mit § 9 Absatz 4 SchfHwG wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen können die qualifiziertesten Bewerber zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die ausgewählte Bewerberin oder der Bewerber informiert. Die Bewerberin oder der Bewerber erklären dann innerhalb einer Frist von 10 Tagen, ob der ausgeschriebene Kehrbezirk übernommen wird. Im Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirkes ist, so ist mit Wirkung zum Bestellungsdatum der Antrag auf Aufhebung der Bestellung an die zuständige Stelle für den bisher bestellten Kehrbezirk zu stellen. Soweit der Kehrbezirk außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unverzüglich über den Antrag zu unterrichten.

Häufig gestellte Fragen:

Was versteht man unter einem "Nachweis"?

Ein Nachweis kann auch eine Kopie des jeweiligen Originaldokuments sein.

Wie ist eine "Erklärung" abzugeben?

Bei einer Erklärung soll der Bewerber schriftlich erklären, dass er den entsprechenden Sachverhalt erfüllt oder nicht erfüllt bzw. dem Sachverhalt zustimmt und dies mit Ort, Datum sowie Unterschrift bestätigt.

Zusatzinformationen


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