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Schornsteinfegerwesen

Stellenangebote für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder Bezirksschornsteinfegermeister

Hinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus über den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens für die Besetzung von Kehrbezirken und die Bestellung der Kehrbezirksinhaber/-innen in Mecklenburg-Vorpommern.

Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) werden freigewordene oder freiwerdende Kehrbezirke seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr nach dem Rangstichtag und Bewerberlisten vergeben, sondern nur noch im Wege eines Ausschreibungsverfahrens. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Stelle für die Ausschreibung der freigewordenen oder freiwerdenden Kehrbezirke sowie für die Auswahl der Bewerber.

Die Verfahren sind sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchzuführen.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) in Verbindung mit §§ 9 und 10 SchfHwG in Auslegung der Begriffe "Eignung", "Fachliche Leistung" und "Befähigung" nach den im Beamtenrecht entwickelten Grundsätzen ausgewählt.

Die zuständige Behörde schreibt die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister im Internetportal aus.

Von den Bewerberinnen beziehungsweise den Bewerbern werden insbesondere nachfolgende Unterlagen verlangt:

  • schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält,
  • tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
  • Nachweise über die bisherigen Zeiten abhängiger Beschäftigung als Geselle oder als Geselle mit Meisterprüfung (Für die Beurteilung der fachlichen Leistungen sollte mindestens ein Arbeitszeugnis beziehungsweise eine Einschätzung des Arbeitgebers für den Zeitraum der letzten sieben Jahre vorgelegt werden. Sollte die Vorlage aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein, ist dies kein Ausschlussgrund, sondern kann nur zu einer eingeschränkten Einschätzung oder Beurteilung der fachlichen Leistung als Schornsteinfeger führen.)
  • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten eines Kehrbezirksinhabers für den Zeitraum der letzten sieben Jahre (Vorlage des Protokolls der letzten Kehrbezirksüberprüfung beziehungsweise Bestätigung der zuständigen Behörde, soweit dies möglich ist, dass die Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Des Weiteren können auch die Ergebnisse einer Teilnahme an einem anerkannten Zertifizierungssystems vorgelegt werden.)
  • zu den Schornsteinfegertätigkeiten zählt auch der Nachweis über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen bzw. sonstigen Zusatzqualifikationen oder Zusatztätigkeiten,
  • Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbe-Zentralregister,
  • Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.

Die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen werden im Rahmen des Auswahlverfahrens gesichtet. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber wird nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung festgelegt. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sind insbesondere die Dauer der Berufserfahrung, die Ergebnisse der Gesellen- und Meisterprüfung und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie Zusatztätigkeiten und Qualifikationen zu berücksichtigen. Eine Auswahl für Fort- und Ausbildungsveranstaltungen sowie Zusatzqualifikationen finden Sie anschließend unter "Dokumente und Publikationen".

Nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen werden in der Regel die ersten drei Bewerberinnen/Bewerber mit der höchsten Punktzahl zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches werden fachbezogene und allgemeine Fragen zur Schornsteinfegertätigkeit beziehungsweise zum Schornsteinfegerrecht gestellt.

Allgemeine Fragen lassen Rückschlüsse auf die Einstellung und Kundenorientierung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers zu. Die Ausübung der Tätigkeit einer Bezirksschornsteinfegermeisterin beziehungsweise eines Bezirksschornsteinfegermeisters erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, das sich im Servicedenken und der Konfliktbewältigung widerspiegelt.

Das Gremium für das Vorstellungsgespräch setzt sich aus zwei bis drei Mitarbeitern der Behörde und zwei Beisitzern (sachkundige Dritte aus dem Bereich des Schornsteinfegerwesens ohne Stimmrecht) zusammen. Die sachkundigen Dritten müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Objektivität, Neutralität, Fachwissen sowie Unabhängigkeit verfügen. Grundsätzlich wird das Vergabegespräch sowohl von einem Sachkundigen der Schornsteinfeger-Innung als auch von einem Sachkundigen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger in paritätischer Besetzung durchgeführt.

Der Versuch einer Bewerberin beziehungsweise eines Bewerbers, sich durch direkte beziehungsweise indirekte Beeinflussung eines sachkundigen Dritten einen Vorteil zu verschaffen, hat einen sofortigen Ausschluss von dem Auswahlverfahren zur Folge.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die ausgewählte Bewerberin oder der Bewerber informiert. Die Bewerberin oder der Bewerber erklären dann innerhalb einer Frist von zehn Tagen, ob der ausgeschriebene Kehrbezirk übernommen wird. Im Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirkes ist, so ist mit Wirkung zum Bestellungsdatum der Antrag auf Aufhebung der Bestellung an die zuständige Stelle für den bisher bestellten Kehrbezirk zu stellen. Soweit der Kehrbezirk außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus unverzüglich über den Antrag zu unterrichten.

Häufig gestellte Fragen:

Was versteht man unter einem "Nachweis"?

Ein Nachweis kann auch eine Kopie des jeweiligen Originaldokuments sein.

Wie ist eine "Erklärung" abzugeben?

Bei einer Erklärung soll der Bewerber schriftlich erklären, dass er den entsprechenden Sachverhalt erfüllt oder nicht erfüllt bzw. dem Sachverhalt zustimmt und dies mit Ort, Datum sowie Unterschrift bestätigt.


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