Regelungen für Hochrisikogebiete
In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ab einschließlich des 25. Januars 2021 die 7-Tage-Inzidenz an zwei Werktagen in Folge 150 oder höher ist, ist Schülerinnen und Schülern der Besuch der Schulen grundsätzlich ab dem darauffolgenden Werktag untersagt. Dies gilt auch, wenn die 7-Tage-Inzidenz landesweit an zwei Werktagen in Folge 150 oder höher ist. Auch die Grundschulen sind – bis auf eine Notbetreuung – geschlossen. Es gilt das Distanzlernen. Kinder in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, deren Eltern in Bereichen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen tätig sind, können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Ausnahmen von der Regelung
Eine Ausnahme bilden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen. Sie erhalten unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften die Möglichkeit des Präsenzunterrichts zur Vorbereitung ihrer Prüfungen. Abschlussjahrgänge sind:
- Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
- Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
- Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
- alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den Überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
- Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
- alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen.
Für Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen ist der Besuch der Schule für die Durchführung des fachpraktischen Unterrichts in den Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe erlaubt, sofern dieser fachpraktische Unterricht nicht in geeigneten alternativen Unterrichtsformaten gestaltet werden kann.
Regelungen für die Notbetreuung
Berechtigt für die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung sind Schülerinnen und Schüler, bei denen mindestens ein Elternteil in Berufen der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist. In begründeten Einzelfällen ist die Betreuung auch von Kindern in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auch für Kinder von Alleinerziehenden und für Härtefälle, wie beispielsweise in Fällen einer Kindeswohlgefährdung, sicherzustellen. Die Aufnahme in die Notfallbetreuung wird durch § 7a Absatz 4 Schul-Corona-Verordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 5 und 10 der Corona-Kindertagesförderungsverordnung geregelt.
Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig vom Alter und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sicherzustellen. Hierzu zählen insbesondere Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler.
Wenn Erziehungsberechtigte die Notfallbetreuung in der Schule in Anspruch nehmen wollen, müssen sie eine Unabkömmlichkeitserklärung – einschließlich der Bestätigung vom Arbeitgeber – vorlegen sowie erklären, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Selbstständige legen zur Unabkömmlichkeit eine entsprechende Eigenerklärung vor.
Dies bedeutet, dass jeweils zwei Formulare – die Selbsterklärung zur Notfallbetreuung und die Unabkömmlichkeitsbescheinigung – vorzulegen sind. Die Formulare stehen sie am Ende der Seite zum Download zur Verfügung.
Die Notfallbetreuung ist für Kinder gedacht, deren Eltern in Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen arbeiten (kritische Infrastruktur). Hierzu zählen:
- Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,
c) stationäre Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
f) Apotheken und Sanitätshäuser,
g) veterinärmedizinische Notfallversorgung;
Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
a) Krankenkassen,
b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung);
- Staatliche Verwaltung:
a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,
d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
f) Finanzverwaltung,
g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
h) Regierung und Parlament;
- Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;
- Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen-und Konfliktberatung:
a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
- Lebensmittelversorgung:
a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
b) Fischereiwirtschaft,
c) Drogerien,
d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel;
- Öffentliche Daseinsvorsorge:
a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
c) Tankstellen,
d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
g) Post- und Paketzustelldienste,
h) Bestatterinnen und Bestatter,
i) Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
j) Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur;
- Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.
Unabhängig hiervon können die Kinder von Alleinerziehenden auch aus nicht systemrelevanten Bereichen in begründeten Einzelfällen gemäß § 7a Absatz 4 und 5 Schul-Corona-Verordnung i.V.m. § 2 Absatz 4 der Corona-Kindertagesförderungsverordnung in die schulische Notfallbetreuung aufgenommen werden. Der Einzelfall ist gegenüber der Schulleitung zu begründen. So ein Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Kinderbetreuung mit einer Tätigkeit im Homeoffice aufgrund der Art der Tätigkeit für die Alleinerziehenden nicht gut vereinbar ist.
Auch die Betreuung von Kindern in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und für Härtefälle wie beispielsweise in Fällen einer Kindeswohlgefährdung wird in begründeten Einzelfällen gemäß § 7a Absatz 4 und 5 Schul-Corona-Verordnung i.V.m. § 2 Absatz 4 der Corona-Kindertagesförderungsverordnung durch die Notfallbetreuung sichergestellt. Der Einzelfall ist der Schulleitung gegenüber zu begründen.