Bauminister informiert Landtag über Digitalisierung von Wohngeldanträgen

Nr.214/2022  | 10.11.2022  | IM  | Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung

Landesbauminister Christian Pegel hat heute im Landtag zum Stand der Digitalisierung beim Wohngeld informiert. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

„Bereits jetzt ist es in knapp 20 Behörden des Landes, unter anderem in Wismar, Demmin sowie den Ämtern Warnow-West und Barth möglich, Wohngeldanträge digital zu stellen. Das Land wird auch für die restlichen rund 90 kommunalen Wohngeldbehörden eine digitale Lösung ermöglichen. Diese soll möglichst bis zum Jahresende 2022 flächendeckend verfügbar sein und die Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung und die Wohngeldbehörden bei der Bewältigung der Wohngeldreform unterstützen“, so Christian Pegel. (Alle Behörden mit Online-Wohngeldantrag sind unten aufgelistet.)

Geplant sei die Nutzung des von Schleswig-Holstein bereitgestellten „Einer für Alle (EfA)“-Onlinedienstes Wohngeld. „Diese EfA-Lösung soll in Kürze über die Onlineplattform der Föderalen IT-Kooperation zur Nachnutzung für alle Bundesländer bereitgestellt werden. Erst dann kann
auch unser Bundesland den Dienst offiziell und ohne vergaberechtliche Probleme nachnutzen“, so Pegel.

Der EfA-Onlinedienst solle bis Ende des Jahres 2022 maßgeblich weiterentwickelt werden und nach Fertigstellung neben dem Erstantrag auch alle anderen Antragsarten zum Wohngeld zur Verfügung stehen.

Heute Mittag hat der Bundestag in Berlin die Wohngeldreform beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

„Mit der Reform wird sich der Kreis der Anspruchsberechtigten verdreifachen. Die Einkommensgrenzen werden deutlich erhöht, eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt und das Wohngeld stark angehoben. Damit können viel mehr Menschen mit geringeren und kleineren mittleren Einkommen und Renten dauerhaft bei ihren Wohn- und Heizkosten entlastet werden“, so Christian Pegel. Er rechne mit etwa dreimal so vielen Anspruchsberechtigten wie bislang. Aktuell (Stand November 2022) bekommen rund 21.600 Haushalte in M-V Wohngeld.

Anträge für 2023 nehmen die Wohngeldbehörden bereits ab sofort entgegen. Die Beantragenden sollten unbedingt angeben, wenn sie Wohngeld nach dem neuen Recht ab Januar 2023 beantragen. Zugleich bittet Minister Pegel alle neuen Antragstellenden um etwas Geduld: „Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Reform erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, können die Wohngeldbehörden erst im kommenden Jahr Bescheide nach dem neuen Recht erteilen.“

Wer schon Wohngeld bezieht und eine Bewilligung bis in das kommende Jahr hinein hat, muss nichts veranlassen. In diesen Fällen wird das erhöhte Wohngeld automatisch berechnet und ausgezahlt.

Hier können Sie Wohngeld bereits digital beantragen:

Hansestadt Demmin
Stadt Waren (Müritz)
Gemeinde Dummerstorf
Stadt Kröpelin
Gemeinde Sanitz
Stadt Teterow
Amt Warnow-West
Gemeinde Süderholz
Amt Barth
Amt Ribnitz-Damgarten
Stadt Grevesmühlen
Hansestadt Wismar
Amt Lützow-Lübstorf
Amt Schönberger Land
Gemeinde Ostseebad Heringsdorf
Stadt Pasewalk
Amt Jarmen-Tutow
Amt Züssow

Zum Online-Wohngeld-Antrag gelangen Sie über die Webseite Ihrer Kommune oder über das landesweite MV-Serviceportal. Wenn Sie dort Ihren Wohnort eingeben, erfahren Sie, wer zuständig ist, ob dort bereits ein Online-Verfahren angeboten wird und wenn ja, werden Sie zu diesem weitergeleitet. Das Portal wird permanent um neu hinzukommende Angebote ergänzt.

Für einen schnellen und unverbindlichen Selbsttest, ob sich ein Wohngeldantrag lohnt, bietet der von den Kommunen des Landes getragene Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern einen Online-Rechner an. Dieser bildet die wohngeldrechtlich durch den Bund vorgegebenen Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld ab und fragt diese ab. Dabei knüpft er an die im Wohngeldverwaltungsverfahren maßgeblichen Inhalte des Einkommensteuerbescheids und damit die steuerrechtlichen Begrifflichkeiten an.