Justizministerin Hoffmeister: „Es braucht mehr als nur eine höhere Haftentschädigung“

Der Bundestag beschloss das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-maßnahmen. Pro Hafttag werden künftig 75 Euro gezahlt

Justizministerin Katy Hoffmeister. Foto: Ecki Raff Details anzeigen
Justizministerin Katy Hoffmeister. Foto: Ecki Raff
Justizministerin Katy Hoffmeister. Foto: Ecki Raff
Justizministerin Katy Hoffmeister. Foto: Ecki Raff
Nr.63/20  | 13.09.2020  | JM  | Justizministerium

„Auf der Justizministerkonferenz im November 2017 hatten sich alle Beteiligten darauf verständigt, dass die bisherigen 25 Euro Entschädigung pro Hafttag nicht ausreichen. Damals war das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgefordert worden, die Anpassung auf den Weg zu bringen. Die Entschädigungssumme pro Tag war im Jahr 2009 von 11 auf 25 Euro erhöht worden, nach elf Jahren wird es Zeit für die nächste Anpassung. Der Sprung auf 75 Euro ist groß und ein demokratischer Konsens. Doch wichtiger finde ich nach wie vor, dass das System der Entschädigung überarbeitet werden muss. Es braucht mehr als nur Geld. Insbesondere geht es mir um eine bessere erforderliche Nachsorge gegenüber den aus der Haft Entlassenen. Wir brauchen einen umfassenden Maßnahmenkatalog, der diese Menschen nicht allein lässt“, sagt Justizministerin Katy Hoffmeister nach dem Beschluss des Bundestags in dieser Woche.

„Jeder Inhaftierte, der nach einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung Nachteile erlitten hat oder letztlich zu Unrecht in Untersuchungshaft ist, ist ein Inhaftierter zu viel. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Untersuchungshaft eine vorläufige Strafverfolgungsmaßnahme darstellt, die vom Gesetz vorgegeben und aufgrund einer rechtmäßigen richterlichen Anordnung vollzogen wird. Ein Verdacht, der zu U-Haft führt, wiegt schwer. Diese Entscheidung wird sachlich gründlich geprüft. Dennoch kann es im Laufe des Ermittlungsverfahrens entlastende Beweise geben. Wenn im Ergebnis ein Freispruch steht und eine Entschädigung für die rechtmäßig angeordnete und vollstreckte U-Haft zu zahlen ist, ist das eine gesetzliche Folge des Verfahrensausgangs. In M-V gab es in der Vergangenheit ausschließlich Fälle von letztlich unschuldig in U-Haft sitzenden Verdächtigen“, so die Ministerin.

 

­Hintergrund:

Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971, BGBl. I S. 157, eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.

Betreuungsrecht

Familie am Strand

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht

weitere Informationen

Justizvollzug

Justizvollzugsanstalten /
Bildungsstätte / LaStar

Portal Straffälligenarbeit

JUSTIZPORTAL

Oberlandesgericht Rostock

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in M-V

www.mv-justiz.de

Gleichstellung

Als Staatsziel verankert in der Landesverfassung

Gleichstellung