Justizministerin Bernhardt: „Keine Weisung zu Cannabis“

Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt stellt im Landtag klar: „Zur Legalisierung zur Abgabe von Cannabis braucht es bundesweite Einigungen.“

Nr.100/22  | 08.12.2022  | JM  | Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz

„Die Überlegungen, Cannabis in bestimmten Bereichen zu legalisieren, sind durchaus legitim. Aber so wie es der Antrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert, kann ich mich nur dagegen aussprechen. Laut des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken obliegt es vor dem Inkrafttreten der geplanten Neuregelungen den Strafverfolgungsbehörden der Länder von der Strafverfolgung abzusehen und die geltenden Opportunitätsvorschriften anzuwenden. Dort wurde angeregt, bundeseinheitlich vorzugehen. Das machen wir. Die 93. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 10. November 2022 hat nach Vorlage des Eckpunktepapiers unter anderem mit der Zustimmung Mecklenburg-Vorpommerns beschlossen, den Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses zu bitten, einen Erfahrungsaustausch der Länder zur Anwendungspraxis der Regelung des § 31a Abs. 1 BtMG zu initiieren und auf dieser Grundlage einen umfassenden Katalog von möglichen Kriterien für eine Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG zusammenzustellen. Dieser Erfahrungsaustausch folgt“, sagt Justizministerin Bernhardt im Landtag zum TOP 35 Beratung des Antrages der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN „Keine Strafverfolgung beim Umgang mit Cannabis-Produkten zum Zweck des gelegentlichen Eigenkonsums“- Drucksache 8/1586.

„Ein Alleingang Mecklenburg-Vorpommerns vor diesem Erfahrungsaustausch käme jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zur Unzeit und würde unter anderem dem Beschluss der JuMiKo nicht gerecht werden. Zu einer Richtlinie mit einer Anhebung auf 20 Gramm gibt es aus diesem Grund keinen Anlass. Ich gebe auch Folgendes zu bedenken: Im hiesigen staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereich

ist bewusst von Regelungen zur Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG abgesehen worden. Es erfolgt keine schematische Behandlung. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden, ob eine Einstellung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG in Betracht kommt. Nach derzeitiger Praxis ist dies grundsätzlich auf Fälle des Besitzes von bis zu sechs Gramm Cannabis beschränkt. Neben der Grammzahl wird zum Beispiel berücksichtigt, ob die beschuldigte Person erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ob sie erstmalig wegen eines Drogendelikts aufgefallen ist und in welchem Kontext die Betäubungsmittel im Besitz der beschuldigten Person waren. Eine Einstellung bei Fällen des Besitzes von bis zu sechs Gramm Cannabis wird aber grundsätzlich im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht der Generalstaatsanwältin sichergestellt“, so die Ministerin weiter.

„Im Jahr 2018 hatte sich die JuMiKo bereits im Hinblick auf Cannabisprodukte für eine gemeinsame Obergrenze ausgesprochen, die alle Länder auf sechs Gramm festlegen sollen. Genau diese Einstellungspraxis ist in Mecklenburg-Vorpommern bereits gewährleistet. Auch aus diesem Grund ist eine Richtlinie überflüssig. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Landesregierung die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken tendenziell positiv bewertet. Allerdings müssen im Rahmen einer möglichen Cannabis-Legalisierung vorab zwingend rechtliche Fragen geklärt werden. Dies betrifft insbesondere die durch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Schengener Abkommen und das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Sie untersagen das Inverkehrbringen von Cannabis außer für Zwecke der Forschung und medizinischen Behandlung. Die Legalisierung von Cannabis muss ihrerseits auch rechtlich abgesichert erfolgen. Das heißt, sie muss auf einem Gesetz beruhen und zwar auf einem Bundesgesetz. Will man einen anderen Umgang mit Cannabis, dann bitte auf Gesetzeswegen und nicht durch eine Weisung. Die Bundesregierung hat das Eckpunktepapier vorgelegt. Bis 2024 soll ein Gesetzesentwurf erarbeitet werden. Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern begrüßt die allumfassende Vorgehensweise, dass rechtliche, gesundheitliche und präventive Aspekte genau geprüft werden müssen. Doch eine voreilige Weisung zur Strafffreiheit kann ich nicht empfehlen“, erklärte die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt im Landtag.

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