Berufsträger

Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)

Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO n. F. kann ein Schriftstück an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Hierzu kann an diesen Adressatenkreis auch ein elektronisches Dokument (das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) übermittelt werden. Das eEB ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO n. F. zu übermitteln. Die vorgenannten Empfänger haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

 

Übermittlung von Strukturdaten (§ 174 Abs. 3 S. 4 ZPO n. F.)

Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Außerdem soll in der künftigen Rechtsverordnung des Bundes gemäß § 130a ZPO n. F. vorgesehen werden, dass mit der Einreichung von elektronischen Dokumenten auch Metadaten in strukturierter Form an die Gerichte übermittelt werden sollen.

Die Arbeitsgruppe „IT-Standards“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat eine Informationsbroschüre für Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zum beBPo, zum eEB und zur Übermittlung von Strukturdaten sowie ein kompaktes Handout zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erstellt. Diese beiden Dokumente sowie weitergehende Informationen sind unter http://www.egvp.de/behoerdenpostfach/index.php veröffentlicht.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:

Das besondere Anwaltspostfach (kurz: beA) wurde Ende 2016 durch die Bundesrechtsanwaltskammer in Betrieb genommen. Die Postfächer sind seither empfangsbereit eingerichtet (§ 31a BRAO; § 21 Abs. 1 RAVPV). Seit dem 1.Januar 2022 ist die Anwaltschaft flächendeckend verpflichtet, elektronisch mit der Justiz zu kommunizieren.

Weitere Informationen rund um das „beA“ finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer -> hier klicken und der Rechtsanwaltskammer -> hier klicken

Notarinnen und Notare:

Bereits seit dem 1. Januar 2007 reichen die Notare ausschließlich im Wege des eRV Dokumente bei den Handelsregistern ein.

Seit 2016 steht das besondere elektronische Notarpostfach (beN) gem. § 78 n BnotO zur Verfügung, das von der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. 

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www.mv-justiz.de

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